Niveau: Einfach Standard Studienbrücke

Angebot (rechtlich)

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist und rechtlich bindend ist.

Definition

Ein Angebot (im BGB als "Antrag" bezeichnet) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist. Es muss inhaltlich so bestimmt sein, dass der Vertrag durch ein einfaches "Ja" (die Annahme) des Empfängers zustande kommen kann. Das Angebot muss die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) enthalten: Wer kauft? Wer verkauft? Was wird gekauft (Art und Güte)? Wie viel wird gekauft (Menge)? Zu welchem Preis?

Bedeutung im Büromanagement

Das Angebot ist der erste rechtlich bindende Schritt zur Entstehung eines Kaufvertrags (§ 433 BGB). Wenn ein Lieferant der Lernleicht GmbH ein Angebot schickt, ist er gemäß § 145 BGB an dieses Angebot gebunden. Das gibt dem einkaufenden Unternehmen Planungssicherheit. Nimmt das Unternehmen das Angebot fristgerecht und ohne inhaltliche Änderungen an (Bestellung), ist der Kaufvertrag perfekt.

Abgrenzung zur Invitatio ad offerendum

Ein extrem wichtiger rechtlicher Unterschied besteht zwischen einem echten Angebot und einer "Invitatio ad offerendum" (Einladung zur Abgabe eines Angebots). Zeitungsanzeigen, Werbeprospekte, Kataloge, Schaufensterauslagen oder Artikel in einem Online-Shop sind rechtlich keine Angebote! Sie richten sich an die Allgemeinheit und der Verkäufer hat keinen Rechtsbindungswillen, da er sonst bei zu vielen Bestellungen schadensersatzpflichtig würde, wenn sein Lager leer ist. Wer aus einem Katalog bestellt, macht rechtlich gesehen selbst das erste Angebot, welches der Verkäufer dann annehmen muss.

Bindungsfristen (§§ 147, 148 BGB)

Ein Angebot ist nicht ewig gültig. Die Bindung erlischt, wenn es abgelehnt oder nicht rechtzeitig angenommen wird.

  • Unter Anwesenden (§ 147 Abs. 1 BGB): Ein mündliches Angebot (auch am Telefon!) kann nur sofort angenommen werden. Sagt man "Ich überlege es mir und rufe morgen zurück", ist das Angebot erloschen.
  • Unter Abwesenden (§ 147 Abs. 2 BGB): Ein schriftliches Angebot (Brief, E-Mail) ist so lange bindend, wie man unter regelmäßigen Umständen eine Antwort erwarten darf (Postlaufzeit + Überlegungsfrist + Postlaufzeit der Antwort). Bei E-Mails geht man von 1-3 Tagen aus, bei Briefen von ca. einer Woche.
  • Vertragliche Frist (§ 148 BGB): Der Anbieter kann eine feste Frist setzen (z. B. "Dieses Angebot halten wir bis zum 30.09. aufrecht").

Prüfungsrelevanz (IHK)

Die rechtlichen Eigenschaften des Angebots sind zentraler Bestandteil des Lernfelds 3. Du musst in Fallstudien erkennen können, ob überhaupt ein gültiges Angebot vorliegt (Abgrenzung zum Katalog), wie lange die Bindungsfrist läuft (Telefon vs. Brief) und ob die Bindung durch Freizeichnungsklauseln eingeschränkt wurde. Eine verspätete oder abgeänderte Annahme gilt rechtlich als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB)!

Passender Kurs

Lernfeld 3 des Rahmenlehrplans Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement. Aufträge bearbeiten.

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