Niveau: Einfach Standard Studienbrücke

Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung

Der Teil der Sozialversicherungsbeiträge, den das Unternehmen zusätzlich zum Bruttogehalt zahlen muss.

Definition: Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung

Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ist der gesetzlich vorgeschriebene finanzielle Beitrag, den ein Unternehmen für seine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten an die Sozialkassen abführen muss. Er stellt für das Unternehmen einen Aufwand dar, der zusätzlich zum vereinbarten Bruttogehalt anfällt. Zusammen mit anderen Kosten (wie Berufsgenossenschaft oder Umlagen) bildet er die sogenannten Personalzusatzkosten (Lohnnebenkosten).

Zusammensetzung und Berechnung

Der Arbeitgeberanteil berechnet sich prozentual aus dem Bruttoentgelt des Arbeitnehmers, maximal jedoch bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Er umfasst in der Regel exakt die Hälfte der Gesamtbeiträge für:

  • Krankenversicherung (KV)
  • Rentenversicherung (RV)
  • Arbeitslosenversicherung (AV)
  • Pflegeversicherung (PV)

Hinweis zur Pflegeversicherung: Der Arbeitgeber zahlt immer nur den regulären hälftigen Beitrag. Den eventuellen Zuschlag für Kinderlose trägt der Arbeitnehmer allein. (Sonderregelung im Bundesland Sachsen: Hier ist der AG-Anteil an der PV geringer als der AN-Anteil).

Praxisbeispiel im Büromanagement

Die Lernleicht GmbH stellt eine neue Vertriebsmitarbeiterin, Frau Klein, für 4.000,00 € brutto im Monat ein. Herr Braun aus der Personalabteilung kalkuliert die tatsächlichen Kosten für das Unternehmen. Er rechnet zum Bruttogehalt von 4.000,00 € noch ca. 20 % für den Arbeitgeberanteil zur SV hinzu (ca. 800,00 €). Frau Klein kostet das Unternehmen also nicht 4.000,00 €, sondern rund 4.800,00 € im Monat. Dies ist für die Preiskalkulation der Dienstleistungen der Lernleicht GmbH extrem wichtig.

Buchhalterische Behandlung

Da der Arbeitgeberanteil nicht Teil des Bruttogehalts ist, darf er nicht auf dem Konto "Gehälter" gebucht werden. Er wird auf einem separaten Aufwandskonto erfasst, meist Gesetzliche soziale Aufwendungen (SKR03: 4130). Die Gegenbuchung erfolgt auf dem Passivkonto Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit (SKR03: 1742), da das Unternehmen das Geld der Krankenkasse schuldet.

Prüfungsrelevanz (IHK)

In Prüfungsaufgaben wird oft eine Gehaltsabrechnung vorgegeben, und du musst die Buchungssätze bilden. Ein klassischer Fehler ist es, den Arbeitgeberanteil zu vergessen oder ihn vom Bruttogehalt abzuziehen. Merke dir strikt: Der AG-Anteil ist ein zusätzlicher Aufwand (Soll-Buchung auf "Gesetzliche soziale Aufwendungen") und erhöht die Verbindlichkeiten gegenüber der Krankenkasse (Haben-Buchung).

Passender Kurs

Lernfeld 6 des Rahmenlehrplans Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement. Wertströme erfassen und beurteilen.

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