Niveau: Einfach Standard Studienbrücke

Fernabsatzvertrag

Ein Vertrag, der ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (Internet, Telefon) zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wird.

Definition und rechtliche Grundlagen

Ein Fernabsatzvertrag gemäß § 312c BGB liegt vor, wenn ein Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) geschlossen wird. Die Besonderheit liegt darin, dass für die Vertragsanbahnung und den Vertragsabschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden. Dazu zählen unter anderem Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, E-Mails, SMS sowie das Internet (Online-Shops). Der Gesetzgeber hat hier besondere Schutzvorschriften erlassen, da der Verbraucher die Ware vor dem Kauf nicht physisch begutachten oder die Dienstleistung nicht im direkten persönlichen Kontakt besprechen kann.

Das Widerrufsrecht als zentrales Element

Die wichtigste Rechtsfolge eines Fernabsatzvertrages ist das gesetzliche Widerrufsrecht für den Verbraucher (§ 312g i.V.m. § 355 BGB). Der Verbraucher hat das Recht, sich innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zu lösen. Die Frist beginnt bei Kaufverträgen über Waren in der Regel an dem Tag, an dem der Verbraucher die Ware erhält, vorausgesetzt, er wurde ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt. Fehlt diese Belehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist um bis zu 12 Monate.

Praxisbeispiel im Büromanagement

Laura Müller, Auszubildende bei der Lernleicht GmbH, bestellt für das Büro online neues Druckerpapier bei der Papierwerk Süddeutsch GmbH. Da die Lernleicht GmbH als Unternehmer (B2B) handelt, liegt hier kein Fernabsatzvertrag im Sinne des Verbraucherschutzes vor. Die Lernleicht GmbH hat somit kein gesetzliches Widerrufsrecht. Bestellt Laura hingegen abends von zu Hause aus über denselben Online-Shop Druckerpapier für ihren privaten Drucker, handelt sie als Verbraucherin (B2C). In diesem Fall greifen die Regeln des Fernabsatzvertrages, und Laura kann die Bestellung innerhalb von 14 Tagen widerrufen.

Prüfungsrelevanz (IHK)

In der IHK-Abschlussprüfung ist die Unterscheidung zwischen B2B und B2C beim Fernabsatzvertrag eine der häufigsten Fehlerquellen. Prüflinge müssen genau lesen, wer in der Fallstudie bestellt (Privatperson oder Unternehmen). Zudem wird oft nach dem Fristbeginn des Widerrufsrechts gefragt (Warenerhalt vs. Vertragsschluss bei Dienstleistungen) sowie nach den Ausnahmen vom Widerrufsrecht (z. B. maßgefertigte Waren, schnell verderbliche Güter, entsiegelte Software).

  • Verwandte Begriffe: Widerrufsrecht, Verbrauchsgüterkauf, B2B, B2C, Haustürgeschäft (außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge).

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