Gewährleistung
Die gesetzlich vorgeschriebene Haftung des Verkäufers für Mängel, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware bestanden haben (Dauer: meist 2 Jahre).
Definition der Gewährleistung
Die Gewährleistung (juristisch korrekt: Sachmängelhaftung) ist die gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung des Verkäufers, dafür einzustehen, dass die verkaufte Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (meist die Übergabe an den Käufer) frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 434 ff.
Dauer und Verjährung
Die Ansprüche aus der gesetzlichen Gewährleistung unterliegen der Verjährung. Die Fristen beginnen immer mit der Ablieferung der Sache beim Käufer:
- 2 Jahre: Dies ist der Regelfall für alle neuen beweglichen Sachen (z.B. Möbel, Elektronik, Kleidung).
- 1 Jahr: Bei gebrauchten Sachen kann die Frist auf ein Jahr verkürzt werden. Im B2B-Bereich (zwischen Unternehmen) kann die Gewährleistung für Gebrauchtwaren sogar komplett vertraglich ausgeschlossen werden.
- 5 Jahre: Für Bauwerke und Sachen, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet werden (z.B. Ziegelsteine, fest verbaute Heizungsanlagen).
Abgrenzung zur Garantie
Ein häufiger Fehler im Alltag und in Prüfungen ist die Verwechslung von Gewährleistung und Garantie. Die Gewährleistung ist gesetzlich zwingend und richtet sich immer gegen den Verkäufer (Händler). Sie deckt nur Mängel ab, die (zumindest im Keim) schon bei der Übergabe vorhanden waren. Wenn ein Gerät nach einem Jahr durch normalen Verschleiß kaputtgeht, greift die Gewährleistung nicht. Die Garantie hingegen ist eine freiwillige Leistung (meist des Herstellers), die oft auch die zukünftige Funktionsfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum abdeckt.
Praxisbeispiel im Büromanagement
Die Lernleicht GmbH kauft bei einem Elektronikfachhändler eine neue Kaffeemaschine für die Teeküche. Nach 18 Monaten funktioniert die Pumpe nicht mehr, weil ein Bauteil von Anfang an fehlerhaft produziert wurde (versteckter Mangel). Da die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren noch nicht abgelaufen ist, muss der Elektronikfachhändler (Verkäufer) im Rahmen der Nacherfüllung die Maschine reparieren oder austauschen. Die Kosten dafür trägt der Verkäufer.
Passender Kurs
Lernfeld 3 des Rahmenlehrplans Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement. Aufträge bearbeiten.
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