Gewährleistung (Mängelhaftung)
Gesetzliche Pflicht des Verkäufers, für Mängel an der verkauften Ware einzustehen.
Gewährleistung (Mängelhaftung)
Definition: Die Gewährleistung (rechtlich korrekt: Mängelhaftung) ist die gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer eine Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben (§ 433 BGB). Sie gilt in Deutschland für 24 Monate bei Neuwaren (Verbrauchsgüterkauf).
Erklärung im Kontext Büromanagement: Wenn ein Unternehmen Büromaterial kauft oder verkauft, greift das BGB. Ein Sachmangel (§ 434 BGB) liegt vor, wenn die Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, falsch montiert wurde, eine falsche Sache geliefert wurde (Aliud-Lieferung) oder zu wenig geliefert wurde (Mankolieferung). Tritt ein Mangel auf, hat der Käufer Rechte nach § 437 BGB. Ganz wichtig ist der Vorrang der Nacherfüllung: Der Verkäufer darf den Mangel zuerst durch Reparatur (Nachbesserung) oder Neulieferung (Ersatzlieferung) beheben. Erst wenn dies fehlschlägt (meist nach 2 Versuchen), kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, den Preis mindern oder Schadensersatz fordern.
Praxisbeispiel: Die Lernleicht GmbH liefert der MusterBau AG 50 blaue statt 50 rote Ordner. Dies ist ein Sachmangel (Falschlieferung/Aliud). Die MusterBau AG reklamiert. Laura Müller muss nun im Rahmen der Nacherfüllung die roten Ordner auf Kosten der Lernleicht GmbH nachliefern und die blauen Ordner wieder abholen lassen. Der Kunde kann nicht sofort sein Geld zurückverlangen.
Prüfungsrelevanz: Extrem hoch! Dies ist eines der wichtigsten rechtlichen Themen in der IHK-Prüfung. Du musst die Mängelarten kennen, den Vorrang der Nacherfüllung verstehen und zwingend den Unterschied zwischen der gesetzlichen Gewährleistung und der freiwilligen Garantie erklären können.
Verwandte Begriffe: Sachmangel, Nacherfüllung, Garantie, Reklamation, BGB.
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