Niveau: Einfach Standard Studienbrücke

Insolvenzverfahren

Ein gerichtliches Verfahren zur gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger, wenn ein Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Definition und Zielsetzung

Das Insolvenzverfahren ist im deutschen Recht in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Es dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, wenn dieser seine finanziellen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Anstatt dass jeder Gläubiger einzeln versucht, sein Geld durch Pfändungen einzutreiben (was oft dazu führt, dass der Schnellste alles bekommt und die anderen leer ausgehen), wird das verbliebene Vermögen des Schuldners (die Insolvenzmasse) durch einen gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter gesichert, verwertet und gleichmäßig prozentual an alle Gläubiger verteilt (Insolvenzquote). Ein weiteres Ziel kann der Erhalt des Unternehmens durch einen Insolvenzplan sein.

Insolvenzeröffnungsgründe

Ein Insolvenzverfahren wird vom zuständigen Amtsgericht (Insolvenzgericht) nur eröffnet, wenn ein gesetzlicher Eröffnungsgrund vorliegt. Das Gesetz unterscheidet drei Gründe:

  • Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Der Schuldner ist nicht in der Lage, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dies wird in der Regel angenommen, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat (Liquiditätslücke von mind. 10 % über mehr als 3 Wochen). Dies gilt für alle Rechtsformen und Privatpersonen.
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO): Der Schuldner wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. Hier darf nur der Schuldner selbst den Antrag stellen, um frühzeitig eine Sanierung einzuleiten.
  • Überschuldung (§ 19 InsO): Das Vermögen des Schuldners deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr. Dieser Grund gilt nur für juristische Personen (z. B. GmbH, AG) und Gesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (z. B. GmbH & Co. KG).

Praxisbeispiel im Büromanagement

Die Lernleicht GmbH hat noch eine offene Forderung von 5.000 EUR gegen die TechOffice Systems KG. Laura Müller erfährt aus der Zeitung, dass über das Vermögen der TechOffice Systems KG das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Laura darf nun keine Mahnungen mehr an die KG schicken und auch keinen Gerichtsvollzieher beauftragen. Sie muss die Forderung der Lernleicht GmbH form- und fristgerecht beim zuständigen Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden. Nach Abschluss des Verfahrens (was oft Jahre dauert) erhält die Lernleicht GmbH eine Mitteilung, dass die Insolvenzquote 4 % beträgt. Die GmbH erhält also nur 200 EUR zurück, die restlichen 4.800 EUR müssen als Forderungsverlust abgeschrieben werden.

Prüfungsrelevanz (IHK)

In der Prüfung wird sehr häufig nach den Insolvenzgründen gefragt. Die wichtigste Falle hierbei ist die Überschuldung: Prüflinge müssen wissen, dass eine Privatperson (natürliche Person) oder ein Einzelkaufmann (e.K.) nicht wegen Überschuldung in die Insolvenz geschickt werden kann, sondern nur wegen Zahlungsunfähigkeit. Die Überschuldung betrifft nur juristische Personen. Auch der Ablauf (Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter statt Mahnung an den Schuldner) ist prüfungsrelevant.

  • Verwandte Begriffe: Insolvenzverwalter, Insolvenzmasse, Insolvenzquote, Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Restschuldbefreiung.

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