Kommanditgesellschaft (KG)
Eine Personengesellschaft mit zwei Arten von Gesellschaftern: dem voll haftenden Komplementär und dem beschränkt haftenden Kommanditisten.
Kommanditgesellschaft (KG)
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine spezielle Form der Personengesellschaft, die sich hervorragend für Unternehmen eignet, die zusätzliches Kapital benötigen, ohne die Geschäftsführung aus der Hand zu geben. Sie besteht aus mindestens zwei Personen (natürliche oder juristische Personen).
Definition der Gesellschaftertypen
Das absolute Alleinstellungsmerkmal der KG ist die Aufteilung der Gesellschafter in zwei völlig unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten:
- Der Komplementär (Vollhafter): Er ist der "Chef" der KG. Er leitet das Unternehmen (Geschäftsführungsbefugnis) und vertritt es nach außen. Der Preis für diese Macht ist hoch: Er haftet unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch mit seinem gesamten Privatvermögen für alle Schulden der Gesellschaft.
- Der Kommanditist (Teilhafter): Er ist eher ein Investor. Er bringt Kapital in die Gesellschaft ein (die sogenannte Kommanditeinlage, die im Handelsregister eingetragen wird). Seine Haftung ist streng auf diese Einlage beschränkt. Ist die Einlage voll bezahlt, haftet er nicht mit seinem Privatvermögen. Dafür hat er aber auch nichts zu sagen: Er ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen und hat nur ein Kontrollrecht (z.B. Einsicht in die Jahresbilanz).
Beispiel im Büromanagement: Du arbeitest in der Buchhaltung der "Müller Holzbau KG". Herr Müller ist der Komplementär und unterschreibt alle wichtigen Verträge. Seine Tante Erna hat 50.000 Euro in die Firma investiert und ist als Kommanditistin im Handelsregister eingetragen. Wenn die Firma pleitegeht, verliert Tante Erna maximal ihre 50.000 Euro. Herr Müller hingegen verliert im schlimmsten Fall auch sein privates Wohnhaus, um die Firmenschulden zu bezahlen.
Sonderform: Die GmbH & Co. KG
Eine sehr beliebte und prüfungsrelevante Sonderform ist die GmbH & Co. KG. Hier ist der voll haftende Komplementär keine natürliche Person (kein Mensch), sondern eine GmbH. Da die GmbH selbst nur beschränkt haftet, wird so der Nachteil der unbeschränkten Haftung bei der KG elegant umgangen.
Prüfungsrelevanz (IHK)
In der IHK-Prüfung wird fast immer nach der Haftungsverteilung in der KG gefragt. Eine typische Falle: "Darf der Kommanditist einen Kaufvertrag über neue Büromöbel abschließen?" Antwort: Nein, er ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 164 HGB), es sei denn, er hat ausdrücklich eine Vollmacht (z.B. Prokura) erhalten.
Verwandte Begriffe: Personengesellschaft, OHG, Haftungsbeschränkung, Handelsregister, MoPeG.
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