Steuerklassen
Einteilung von Arbeitnehmern zur Berechnung des monatlichen Lohnsteuerabzugs, abhängig vom Familienstand.
Die Lohnsteuerklassen im Überblick
Um die monatliche Lohnsteuer, die der Arbeitgeber vom Bruttogehalt abzieht, möglichst genau an die tatsächliche Jahressteuerschuld anzupassen, werden Arbeitnehmer in Deutschland in sechs Steuerklassen eingeteilt. Die Einteilung richtet sich primär nach dem Familienstand und der Anzahl der Arbeitsverhältnisse.
Die sechs Steuerklassen im Detail:
- Steuerklasse I: Gilt für Ledige, Kinderlose, Geschiedene und Verwitwete. Es ist die Standardklasse für Alleinstehende.
- Steuerklasse II: Gilt für Alleinerziehende. Sie entspricht der Klasse I, beinhaltet aber zusätzlich den Alleinerziehendenentlastungsbetrag, was zu geringeren monatlichen Abzügen führt.
- Steuerklasse III: Gilt für Verheiratete. Sie wird meist vom Höherverdienenden gewählt (in Kombination mit Klasse V beim Partner). In Klasse III sind die monatlichen Abzüge sehr gering, da der Grundfreibetrag beider Ehepartner hier gebündelt wird.
- Steuerklasse IV: Gilt für Verheiratete. Dies ist die Standardklasse nach der Hochzeit. Sie ist sinnvoll, wenn beide Ehepartner ungefähr gleich viel verdienen. Die Abzüge entsprechen in etwa der Klasse I.
- Steuerklasse V: Das Gegenstück zu Klasse III. Sie wird vom Geringerverdienenden gewählt. Die Abzüge sind hier prozentual sehr hoch, da der Grundfreibetrag bereits in der Klasse III des Partners verbraucht wurde.
- Steuerklasse VI: Gilt für Arbeitnehmer, die ein zweites oder weiteres sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis haben. Hier gibt es keinen Grundfreibetrag mehr, weshalb die Steuerabzüge ab dem ersten Euro extrem hoch sind.
Praxisbeispiel im Büromanagement:
Frau Weber (Geschäftsführerin) ist verheiratet und verdient deutlich mehr als ihr Ehemann, der in Teilzeit arbeitet. Sie haben die Kombination III/V gewählt. Frau Weber hat Steuerklasse III und freut sich über ein hohes Netto vom Brutto. Ihr Mann hat Steuerklasse V und hat hohe prozentuale Abzüge. Am Ende des Jahres machen beide eine gemeinsame Steuererklärung. Das Finanzamt berechnet die Steuer auf das gemeinsame Einkommen. Hätten sie die Kombination IV/IV gewählt, hätten sie unter dem Jahr monatlich andere Beträge gezahlt, aber die Jahressteuerschuld nach der Steuererklärung wäre auf den Cent genau identisch.
Prüfungsrelevanz (IHK):
Die IHK fragt sehr gerne nach den Auswirkungen der Steuerklassenwahl bei Ehegatten. Merke dir unbedingt: Die Wahl der Steuerklasse (III/V oder IV/IV) ändert nichts an der tatsächlichen Höhe der zu zahlenden Jahressteuer! Sie beeinflusst lediglich die Liquidität unter dem Jahr (wie viel Netto monatlich ausgezahlt wird). Zu viel gezahlte Steuern gibt es über die Steuererklärung zurück, zu wenig gezahlte Steuern führen zu einer Nachzahlung.
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