Vermögenswirksame Leistungen (VL)
Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in eine staatlich geförderte Anlageform (z.B. Bausparvertrag) einzahlt.
Definition und Zweck
Vermögenswirksame Leistungen (VL oder vwL) sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber direkt in eine vom Arbeitnehmer gewählte, staatlich geförderte Anlageform einzahlt. Ziel dieses Systems ist es, die Vermögensbildung von Arbeitnehmern (insbesondere in unteren und mittleren Einkommensgruppen) zu unterstützen. Typische Anlageformen sind Bausparverträge, Aktienfondssparpläne oder die Tilgung eines Baukredits. Der maximale Betrag, der staatlich gefördert wird, liegt bei 40,00 Euro im Monat (480,00 Euro im Jahr).
Anspruch und Finanzierung
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen durch den Arbeitgeber. Ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlt, ist in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder im individuellen Arbeitsvertrag geregelt. Zahlt der Arbeitgeber weniger als 40,00 Euro (z.B. nur 26,59 Euro, was in einigen Branchen üblich ist), kann der Arbeitnehmer den Betrag aus seinem eigenen Nettogehalt aufstocken, um die volle staatliche Förderung zu erhalten.
Behandlung in der Entgeltabrechnung
Die buchhalterische Behandlung von VL ist ein klassisches Stolperthema. Der Zuschuss des Arbeitgebers ist kein steuerfreies Geschenk, sondern gilt als reguläres Arbeitsentgelt. Daher muss die Abrechnung in zwei Schritten erfolgen:
- Hinzurechnung zum Brutto: Der VL-Arbeitgeberanteil wird dem normalen Bruttogehalt hinzugerechnet. Das ergibt das Gesamtbrutto. Aus diesem erhöhten Betrag werden nun Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge berechnet. Der Arbeitnehmer zahlt also Steuern und SV auf den VL-Zuschuss.
- Abzug vom Netto: Nachdem das Nettoentgelt berechnet wurde, wird der gesamte VL-Sparbetrag (Arbeitgeberanteil + eventueller Aufstockungsbetrag des Arbeitnehmers) vom Netto abgezogen. Warum? Weil dieses Geld nicht auf das Girokonto des Mitarbeiters überwiesen wird, sondern direkt vom Arbeitgeber an das Anlageinstitut (z.B. die Bausparkasse) geschickt wird.
Praxisbeispiel: Emre hat ein Grundgehalt von 2.000 €. Die Lernleicht GmbH zahlt ihm 40 € VL. Sein Steuer-Brutto beträgt somit 2.040 €. Nach Abzug von Steuern und SV bleiben ihm fiktiv 1.400 € Netto. Von diesen 1.400 € zieht die Buchhaltung nun die 40 € ab und überweist sie an Emres Bausparkasse. Auf sein Girokonto bekommt Emre einen Auszahlungsbetrag von 1.360 € überwiesen.
Prüfungsrelevanz: Dies ist eines der am häufigsten geprüften Themen in der Entgeltabrechnung! Merke dir die Regel: "VL-AG-Anteil oben aufs Brutto drauf, VL-Gesamtbetrag unten vom Netto abziehen." Wenn du in einer Prüfungsaufgabe den Auszahlungsbetrag berechnen sollst und den Abzug am Ende vergisst, ist das Ergebnis falsch.
Verwandte Begriffe: Arbeitnehmersparzulage, Bruttoentgelt, Nettoentgelt, Auszahlungsbetrag.
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