Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Ein deutsches Bundesgesetz, das die maximale Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten für Arbeitnehmer regelt, um deren Sicherheit und Gesundheitsschutz zu gewährleisten.

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) – Öffentliches Arbeitsschutzrecht

  • Normzweck (§ 1 ArbZG): Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch Setzung von arbeitszeitrechtlichen Rahmenbedingungen.
  • Geltungsbereich (§ 2 ArbZG): Gilt für alle Arbeitnehmer. Ausnahmen u.a. für leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 BetrVG) und Chefärzte.
  • Zentrale Regelungen:
    • § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer:
      • Grundsatz: 8 Stunden werktägliche Arbeitszeit.
      • Ausnahme: Verlängerung auf 10 Stunden möglich bei Ausgleich auf Ø 8 Stunden innerhalb von 6 Monaten / 24 Wochen.
    • § 4 Ruhepausen:
      • > 6 bis 9 Stunden Arbeit: mind. 30 Minuten Pause.
      • > 9 Stunden Arbeit: mind. 45 Minuten Pause.
      • Aufteilung in Blöcke von mind. 15 Minuten möglich.
    • § 5 Ruhezeit:
      • Mind. 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit.
      • Verkürzungsmöglichkeiten mit Ausgleich in bestimmten Branchen (z.B. § 5 Abs. 2).
    • § 9, 10 Sonn- und Feiertagsruhe:
      • Grundsatz: Beschäftigungsverbot von 0-24 Uhr.
      • Umfangreicher Ausnahmekatalog in § 10 ArbZG.
  • Aufsicht und Sanktionen: Die Einhaltung wird durch die Aufsichtsbehörden (z.B. Gewerbeaufsichtsamt) kontrolliert. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden (§§ 22, 23 ArbZG).

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