Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

Die Einkommensobergrenze, bis zu der das Arbeitsentgelt eines Versicherten für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen wird.

Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

  • Definition: Monetäre Obergrenze des zur Beitragsberechnung in der Sozialversicherung herangezogenen Arbeitsentgelts. Entgeltanteile oberhalb der BBG sind beitragsfrei.
  • Gesetzliche Grundlage: Jährliche Festlegung durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung auf Basis der Lohnentwicklung des Vorjahres (z.B. § 159 SGB VI für die GRV).
  • Funktion:
    • Beitragsdeckelung: Schutz von Besserverdienenden vor überproportionaler Belastung.
    • Leistungsdeckelung: Begrenzung der maximal erwerbbaren Leistungsansprüche (v.a. in der GRV und AV).
  • Differenzierung: Es existieren unterschiedliche BBGs:
    • BBG (KV/PV): Bundesweit einheitlich. Fiktiver Wert 2026: 66.150 € p.a.
    • BBG (RV/AV): Getrennt nach Rechtskreis West und Ost (schrittweise Angleichung bis 2025). Fiktiver Wert 2026 (West): 96.600 € p.a.
  • Abgrenzung zur JAEG:
    • BBG: Definiert die maximale Berechnungsgrundlage für Beiträge.
    • JAEG (Versicherungspflichtgrenze): Definiert die Einkommensschwelle für die Versicherungspflicht in der GKV. JAEG > BBG (KV).
  • Prüfungsrelevanz: Sehr hoch. Definition, Funktion und Abgrenzung zur JAEG sind Standardwissen. Anwendung in Berechnungsbeispielen ist möglich.

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