Berufsausbildungsvertrag
Ein spezieller, befristeter Vertrag nach dem BBiG, der die Grundlage für die duale Berufsausbildung bildet.
Definition und rechtliche Grundlage
Der Berufsausbildungsvertrag ist die rechtliche Basis jedes Ausbildungsverhältnisses im dualen System in Deutschland. Er ist kein gewöhnlicher Arbeitsvertrag, sondern ein befristetes Schuldverhältnis besonderer Art. Sein primärer Zweck ist nicht der Austausch von Arbeitsleistung gegen Geld, sondern die Vermittlung beruflicher Handlungsfähigkeit (Ausbildungszweck). Die gesetzlichen Vorgaben hierzu finden sich in den §§ 10 bis 12 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
Formvorschriften und Abschluss
Der Vertrag muss zwingend schriftlich geschlossen werden, und zwar bevor die Ausbildung tatsächlich beginnt (§ 11 BBiG). Mündliche Absprachen reichen nicht aus. Bei minderjährigen Auszubildenden müssen zwingend auch die gesetzlichen Vertreter (in der Regel beide Elternteile) den Vertrag unterschreiben. Nach Abschluss muss der Ausbildungsbetrieb den Vertrag bei der zuständigen Stelle (z. B. der Industrie- und Handelskammer - IHK) einreichen, damit dieser in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen wird.
Zwingende Vertragsinhalte
Das BBiG schreibt genau vor, welche Punkte mindestens im Vertrag geregelt sein müssen. Fehlt einer dieser Punkte, ist der Vertrag zwar nicht automatisch nichtig, der Ausbildende macht sich jedoch ordnungswidrig. Zu den Pflichtinhalten gehören:
- Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Ausbildung: Welcher Beruf wird erlernt? (z.B. Kaufmann/-frau für Büromanagement).
- Beginn und Dauer: Das genaue Startdatum und die reguläre Ausbildungszeit (meist 3 Jahre).
- Tägliche Ausbildungszeit: Die reguläre Arbeitszeit pro Tag.
- Probezeit: Diese muss zwingend zwischen einem und vier Monaten liegen.
- Vergütung: Die Höhe der Ausbildungsvergütung, die nach Ausbildungsjahren gestaffelt ansteigen muss.
- Urlaub: Die Anzahl der Urlaubstage (unter Beachtung von JArbSchG oder BUrlG).
- Kündigungsbedingungen: Ein Hinweis auf die gesetzlichen Kündigungsregeln nach § 22 BBiG.
Praxisbeispiel im Büromanagement
Laura Müller beginnt ihre Ausbildung bei der Lernleicht GmbH. Ihr Ausbilder, Herr Schmidt, legt ihr am ersten Tag den Vertrag vor. Laura stellt fest, dass die Probezeit auf 4 Monate festgelegt ist und ihr Gehalt im ersten Jahr 1.128 Euro beträgt. Da Laura erst 17 Jahre alt ist, haben ihre Eltern den Vertrag bereits in der Vorwoche zu Hause unterschrieben. Herr Schmidt erklärt ihr, dass der Vertrag nun zur IHK München geschickt wird, um dort registriert zu werden.
Prüfungsrelevanz (IHK)
In der IHK-Abschlussprüfung (WISO-Teil) wird sehr häufig nach den zwingenden Inhalten des Ausbildungsvertrages gefragt. Beliebte Prüfungsfallen sind die Dauer der Probezeit (1-4 Monate, nicht 6 Monate wie bei normalen Arbeitsverträgen!) und die Formvorschrift (Schriftform vor Beginn). Auch die Unterschriftspflicht der Eltern bei Minderjährigen ist ein klassisches Prüfungsthema.
Passender Kurs
VERIFIZIERTE FAKTEN (für LF1 relevant): - BBiG: Probezeit 1-4 Monate (§20), Kündigung während Probezeit ohne Frist (§22 Abs.1) - Ausbildungsvergütung...
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