Fristenberechnung (BGB)
Die gesetzlich geregelte Methode zur Ermittlung des Anfangs und Endes eines bestimmten Zeitraums, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 186 ff. festgelegt ist.
1. Definition & Rechtsgrundlage
- Definition: Die Fristenberechnung ist das normierte Verfahren zur Ermittlung von Beginn und Ende eines Zeitraums gemäß §§ 186-193 BGB.
- Abgrenzung: Frist = Zeitraum (z.B. 14 Tage); Termin = Zeitpunkt (z.B. 15. Mai, 10:00 Uhr).
- Rechtsgrundlagen:
- § 186 BGB: Anwendungsbereich
- § 187 BGB: Fristbeginn
- § 188 BGB: Fristende
- § 193 BGB: Regelung für Sonnabend, Sonntag, Feiertag
2. Berechnungsmechanismus
- Fristbeginn (Regelfall): Der Tag des Ereignisses (z.B. Zugang der Willenserklärung, Rechnungsdatum) wird nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt am Folgetag um 00:00 Uhr.
- Fristende:
- Tagesfristen: Enden mit Ablauf des letzten Tages der Frist (§ 188 Abs. 1 BGB).
- Wochen-/Monatsfristen: Enden mit Ablauf des Tages der letzten Woche/des letzten Monats, der durch Benennung/Zahl dem Ereignistag entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB).
- Korrekturmechanismus (Prorogation): Fällt das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 193 BGB).
3. Prüfungsrelevanz & Fallstricke
- Hohe Prüfungsrelevanz in den Fächern Wirtschafts- und Sozialkunde sowie Kundenbeziehungsprozesse.
- ⚠️ Falle 1: Der Ereignistag wird fälschlicherweise mitgezählt. Merksatz: "Der Tag selbst zählt nicht mit."
- ⚠️ Falle 2: Die Regelung des § 193 BGB wird übersehen. Immer das berechnete Enddatum auf Wochenende/Feiertag prüfen.
- ⚠️ Falle 3 (Arbeitsrecht): Bei Kündigungsfristen ist der fristwahrende Zugang entscheidend. Eine Kündigung muss am letzten Tag der Frist zugehen, auch wenn dies ein Sonntag ist. § 193 BGB heilt keinen verspäteten Zugang.
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