Fristenberechnung (BGB)

Die gesetzlich geregelte Methode zur Ermittlung des Anfangs und Endes eines bestimmten Zeitraums, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 186 ff. festgelegt ist.

1. Definition & Rechtsgrundlage

  • Definition: Die Fristenberechnung ist das normierte Verfahren zur Ermittlung von Beginn und Ende eines Zeitraums gemäß §§ 186-193 BGB.
  • Abgrenzung: Frist = Zeitraum (z.B. 14 Tage); Termin = Zeitpunkt (z.B. 15. Mai, 10:00 Uhr).
  • Rechtsgrundlagen:
    • § 186 BGB: Anwendungsbereich
    • § 187 BGB: Fristbeginn
    • § 188 BGB: Fristende
    • § 193 BGB: Regelung für Sonnabend, Sonntag, Feiertag

2. Berechnungsmechanismus

  • Fristbeginn (Regelfall): Der Tag des Ereignisses (z.B. Zugang der Willenserklärung, Rechnungsdatum) wird nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt am Folgetag um 00:00 Uhr.
  • Fristende:
    • Tagesfristen: Enden mit Ablauf des letzten Tages der Frist (§ 188 Abs. 1 BGB).
    • Wochen-/Monatsfristen: Enden mit Ablauf des Tages der letzten Woche/des letzten Monats, der durch Benennung/Zahl dem Ereignistag entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB).
  • Korrekturmechanismus (Prorogation): Fällt das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 193 BGB).

3. Prüfungsrelevanz & Fallstricke

  • Hohe Prüfungsrelevanz in den Fächern Wirtschafts- und Sozialkunde sowie Kundenbeziehungsprozesse.
  • ⚠️ Falle 1: Der Ereignistag wird fälschlicherweise mitgezählt. Merksatz: "Der Tag selbst zählt nicht mit."
  • ⚠️ Falle 2: Die Regelung des § 193 BGB wird übersehen. Immer das berechnete Enddatum auf Wochenende/Feiertag prüfen.
  • ⚠️ Falle 3 (Arbeitsrecht): Bei Kündigungsfristen ist der fristwahrende Zugang entscheidend. Eine Kündigung muss am letzten Tag der Frist zugehen, auch wenn dies ein Sonntag ist. § 193 BGB heilt keinen verspäteten Zugang.

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