Gestreckte Abschlussprüfung

Eine zweigeteilte IHK-Prüfung, bei der beide Teile in die Endnote einfließen.

Die gestreckte Abschlussprüfung

Die gestreckte Abschlussprüfung ist das moderne Prüfungsmodell für viele kaufmännische und gewerbliche Ausbildungsberufe, darunter auch für Kaufleute für Büromanagement. Früher gab es eine Zwischenprüfung (die nicht für die Endnote zählte) und eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung. Bei der gestreckten Abschlussprüfung gibt es keine Zwischenprüfung mehr. Stattdessen ist die eigentliche Abschlussprüfung in zwei Teile "gestreckt", die zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattfinden und beide in die finale IHK-Note einfließen.

Aufbau für Kaufleute für Büromanagement:

  • Teil 1 der Abschlussprüfung: Findet zur Mitte der Ausbildung statt (meist nach 18 Monaten). Geprüft wird der Bereich "Informationstechnisches Büromanagement". Hier müssen die Auszubildenden praxisbezogene Aufgaben am Computer mit Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen (Word und Excel) lösen. Dieser Teil zählt 25 % der Gesamtnote.
  • Teil 2 der Abschlussprüfung: Findet am Ende der Ausbildungszeit statt. Er macht 75 % der Gesamtnote aus und besteht aus drei Prüfungsbereichen:
    • Kundenbeziehungsprozesse (schriftlich, 30 %)
    • Wirtschafts- und Sozialkunde (schriftlich, 10 %)
    • Fachaufgabe in der Wahlqualifikation (mündlich/fallbezogenes Fachgespräch, 35 %)
Praxisbeispiel: Emre Yilmaz ist im 2. Ausbildungsjahr bei der Lernleicht GmbH. Er bereitet sich gerade auf Teil 1 seiner Abschlussprüfung vor. Herr Schmidt übt mit ihm intensiv Excel-Funktionen, da Emre weiß: Wenn er hier eine schlechte Note schreibt, zieht das seine gesamte Abschlussnote nach unten, da das Ergebnis bereits zu einem Viertel (25 %) feststeht.

Prüfungsrelevanz: Die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile (25 % zu 75 %) und die genauen Bezeichnungen der Prüfungsbereiche müssen für die IHK-Prüfung auswendig gelernt werden.

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VERIFIZIERTE FAKTEN (für LF1 relevant): - BBiG: Probezeit 1-4 Monate (§20), Kündigung während Probezeit ohne Frist (§22 Abs.1) - Ausbildungsvergütung...

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