Gewährleistung (Sachmängelhaftung)
Die gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers, für Mängel an einer verkauften Sache einzustehen, die bereits bei der Übergabe vorhanden waren.
Gewährleistung (Sachmängelhaftung)
- Definition: Gesetzliche Einstandspflicht des Verkäufers für Sach- und Rechtsmängel (§§ 434 ff. BGB), die bei Gefahrübergang vorliegen.
- Rechtsnatur: Gesetzlicher Anspruch, nicht abdingbar im Verbrauchsgüterkauf (B2C).
- Anspruchsgegner: Ausschließlich der Verkäufer.
- Verjährungsfristen (§ 438 BGB):
- Regelfall: 2 Jahre bei Neuwaren.
- Gebrauchtwaren: Vertragliche Verkürzung auf 1 Jahr möglich.
- Fristbeginn: Mit Ablieferung der Kaufsache.
- Anspruchshierarchie (§ 437 BGB):
- Primäranspruch: Nacherfüllung (§ 439 BGB) mit Wahlrecht des Käufers (Nachbesserung vs. Nachlieferung).
- Sekundäransprüche: Erst nach Scheitern der Nacherfüllung (Fristablauf, Verweigerung, Fehlschlagen) -> Rücktritt, Minderung, Schadensersatz.
- Beweislast (§ 477 BGB): Beim Verbrauchsgüterkauf wird in den ersten 12 Monaten nach Übergabe vermutet, dass der Mangel bereits initial vorlag (Beweislastumkehr).
- Abgrenzung zur Garantie (§ 443 BGB): Die Garantie ist eine freiwillige, vertragliche Zusage des Garantiegebers (Hersteller/Verkäufer), die neben die gesetzliche Gewährleistung tritt und diese nicht ersetzt.
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