Niveau: Einfach Standard Studienbrücke

Günstigkeitsprinzip

Eine Regel im Arbeitsrecht: Abweichungen von höherrangigem Recht sind erlaubt, wenn sie für den Arbeitnehmer vorteilhaft sind.

Das Günstigkeitsprinzip

Das Günstigkeitsprinzip ist einer der wichtigsten Grundsätze im deutschen Arbeitsrecht. Es regelt Ausnahmen von der strengen Normenhierarchie (Rangordnung der Rechtsquellen) zugunsten des Arbeitnehmers.

Die Normenhierarchie im Arbeitsrecht

Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht eine feste Rangordnung. Eine rangniedrigere Rechtsquelle darf einer ranghöheren nicht widersprechen. Die Hierarchie lautet (von oben nach unten):

  1. EU-Recht
  2. Grundgesetz (GG)
  3. Zwingende Gesetze (z. B. BBiG, BUrlG, JArbSchG)
  4. Tarifvertrag
  5. Betriebsvereinbarung
  6. Arbeitsvertrag
  7. Direktionsrecht des Arbeitgebers

Nach diesem strengen Prinzip wäre jede Regelung in einem Arbeitsvertrag unwirksam, die von einem Gesetz abweicht.

Die Ausnahme: Das Günstigkeitsprinzip

Hier greift das Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG). Es besagt: Eine rangniedrigere Rechtsquelle darf von einer ranghöheren Rechtsquelle abweichen, wenn diese Abweichung für den Arbeitnehmer objektiv günstiger ist. Der Arbeitnehmerschutz steht also im Vordergrund.

Praxisbeispiele

  • Urlaub: Das Bundesurlaubsgesetz (Rang 3) schreibt bei einer 6-Tage-Woche mindestens 24 Werktage Urlaub vor. Ein Arbeitsvertrag (Rang 6) darf nicht festlegen, dass der Arbeitnehmer nur 20 Tage Urlaub bekommt (unwirksam, da schlechter). Der Arbeitsvertrag darf aber 30 Tage Urlaub festlegen. Dies weicht zwar vom Gesetz ab, ist aber für den Arbeitnehmer günstiger und somit durch das Günstigkeitsprinzip wirksam.
  • Gehalt: Ein Tarifvertrag (Rang 4) sieht ein monatliches Bruttogehalt von 3.000 Euro vor. Der Arbeitgeber vereinbart im Arbeitsvertrag (Rang 6) mit dem Mitarbeiter ein Gehalt von 3.500 Euro. Dies ist zulässig und wirksam.

Prüfungsrelevanz

Das Günstigkeitsprinzip ist ein absoluter Klassiker in der WISO-Prüfung. Du bekommst oft Fallbeispiele, in denen ein Gesetz X Tage Urlaub oder Y Euro Ausbildungsvergütung vorschreibt, der Ausbildungsvertrag aber andere Werte enthält. Du musst dann entscheiden, welche Regelung gilt. Merke: Es gilt immer die Regelung, die für den Arbeitnehmer (bzw. Azubi) besser ist!

Passender Kurs

VERIFIZIERTE FAKTEN (für LF1 relevant): - BBiG: Probezeit 1-4 Monate (§20), Kündigung während Probezeit ohne Frist (§22 Abs.1) - Ausbildungsvergütung...

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Quiz: Günstigkeitsprinzip (Leicht)

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