Kaufvertrag

Ein Vertrag, durch den sich der Verkäufer zur Übergabe und Eigentumsverschaffung einer Sache und der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.

Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB)

  • Rechtsnatur: Zweiseitig verpflichtender, synallagmatischer Vertrag.
  • Vertragsgegenstand: Sachen (§ 90 BGB), Rechte (z.B. Forderungen, § 453 BGB) und sonstige Gegenstände (z.B. Unternehmen, Software).
  • Primärpflichten (§ 433 BGB):
    • Verkäufer: Pflicht zur Übergabe, Eigentumsverschaffung und mangelfreien Leistung (§ 433 I BGB). Die Mangelfreiheit bezieht sich auf Sachmängel (§ 434 BGB) und Rechtsmängel (§ 435 BGB).
    • Käufer: Pflicht zur Kaufpreiszahlung und Abnahme der Sache (§ 433 II BGB).
  • Zustandekommen: Nach allgemeinen Regeln durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, Antrag (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB). Grundsatz der Formfreiheit, Ausnahmen z.B. bei Grundstückskauf (§ 311b BGB).
  • Prüfungsrelevanz: Hohe Relevanz. Insbesondere das Leistungsstörungsrecht (Mängelgewährleistung §§ 437 ff. BGB, Verzug §§ 280, 286 BGB) ist ein Kernbereich der Prüfung. Die Abgrenzung zum Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB) ist ebenfalls wichtig.

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Lernfeld 4 des Rahmenlehrplans Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement. Sachgüter und Dienstleistungen beschaffen und Verträge schließen.

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