Nichtigkeit
Die Rechtsfolge, dass ein Rechtsgeschäft von Anfang an (ex tunc) als rechtlich unwirksam gilt.
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
- Definition: Rechtsfolge eines besonders schwerwiegenden Mangels eines Rechtsgeschäfts (RG), die zu dessen Unwirksamkeit ex tunc (von Anfang an) führt.
- Wirkung: Das RG entfaltet von vornherein keine Rechtswirkungen. Die Nichtigkeit wirkt absolut, d.h. gegenüber jedermann, und ist von Amts wegen zu beachten. Es bedarf keiner Geltendmachung.
- Rechtsgrundlage für Rückabwicklung: Bereits erbrachte Leistungen sind nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zurückzugewähren.
- Wichtige Nichtigkeitsgründe (Auswahl):
- § 105 BGB: Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen (§ 104 BGB).
- § 117 BGB: Scheingeschäft.
- § 118 BGB: Mangel der Ernstlichkeit (Scherzgeschäft).
- § 125 S. 1 BGB: Mangel der gesetzlich vorgeschriebenen Form.
- § 134 BGB: Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot.
- § 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgeschäft, insbesondere Wucher.
- Abgrenzung zur Anfechtbarkeit: Ein nichtiges RG ist von Anfang an unwirksam. Ein anfechtbares RG ist zunächst voll wirksam und wird erst durch eine wirksame Anfechtungserklärung rückwirkend (§ 142 Abs. 1 BGB) vernichtet.
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