Sozialversicherungsbeiträge

Gesetzlich vorgeschriebene Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur Finanzierung der Sozialversicherungssysteme (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung).

Sozialversicherungsbeiträge: Systematik und Buchung

  • Definition: Gesetzlich obligatorische Abgaben zur Finanzierung der Sozialversicherungssysteme gemäß Sozialgesetzbuch (SGB).
  • Finanzierungsprinzip: Grundsätzlich paritätische Finanzierung durch Arbeitnehmer (AN) und Arbeitgeber (AG). Ausnahme: Gesetzliche Unfallversicherung (nur AG), PV-Zuschlag für Kinderlose (nur AN).
  • Zweige (§ 1 SGB IV): Kranken- (KV), Pflege- (PV), Renten- (RV) und Arbeitslosenversicherung (AV).
  • Beitragssätze (2026, fiktiv): RV 18,6%, AV 2,6%, KV 14,6% + kassenindividueller Zusatzbeitrag, PV 3,4% (+ 0,6% für Kinderlose >23 J.).
  • Beitragsbemessungsgrenze (BBG): Maximale Höhe des Arbeitsentgelts, von dem Beiträge erhoben werden.

Buchhalterische Erfassung (SKR03)

  1. AN-Anteil:
    • Wird vom Bruttogehalt einbehalten.
    • Ist für das Unternehmen ein durchlaufender Posten.
    • Buchung: Passivierung als Teil der Gehaltsbuchung auf 1742 Vbl. im Rahmen der sozialen Sicherheit (Haben).
  2. AG-Anteil:
    • Zusätzlicher Aufwand für den Arbeitgeber.
    • Buchung: 4165 AG-Anteil zur sozialen Sicherheit an 1742 Vbl. im Rahmen der sozialen Sicherheit.
  3. Zahlung:
    • Die Summe aus AN- und AG-Anteil wird an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) abgeführt.
    • Buchung: 1742 Vbl. im Rahmen der sozialen Sicherheit an 1200 Bank.

Prüfungsrelevanz

  • Fokus: Korrekte Trennung von AN- und AG-Anteil in der Buchung. Der AN-Anteil mindert die Verbindlichkeit aus Lohn und Gehalt nicht direkt, sondern wird auf ein separates Verbindlichkeitskonto umgebucht. Der AG-Anteil ist ein eigenständiger Aufwandsposten.
  • ⚠️ Prüfungsfalle: Falsche Berechnung der Gesamtverbindlichkeit auf Konto 1742. Es muss immer die Summe aus AN- und AG-Anteil sein.

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