Sozialversicherungsbeiträge
Gesetzlich vorgeschriebene Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur Finanzierung der Sozialversicherungssysteme (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung).
Sozialversicherungsbeiträge: Systematik und Buchung
- Definition: Gesetzlich obligatorische Abgaben zur Finanzierung der Sozialversicherungssysteme gemäß Sozialgesetzbuch (SGB).
- Finanzierungsprinzip: Grundsätzlich paritätische Finanzierung durch Arbeitnehmer (AN) und Arbeitgeber (AG). Ausnahme: Gesetzliche Unfallversicherung (nur AG), PV-Zuschlag für Kinderlose (nur AN).
- Zweige (§ 1 SGB IV): Kranken- (KV), Pflege- (PV), Renten- (RV) und Arbeitslosenversicherung (AV).
- Beitragssätze (2026, fiktiv): RV 18,6%, AV 2,6%, KV 14,6% + kassenindividueller Zusatzbeitrag, PV 3,4% (+ 0,6% für Kinderlose >23 J.).
- Beitragsbemessungsgrenze (BBG): Maximale Höhe des Arbeitsentgelts, von dem Beiträge erhoben werden.
Buchhalterische Erfassung (SKR03)
- AN-Anteil:
- Wird vom Bruttogehalt einbehalten.
- Ist für das Unternehmen ein durchlaufender Posten.
- Buchung: Passivierung als Teil der Gehaltsbuchung auf
1742 Vbl. im Rahmen der sozialen Sicherheit(Haben).
- AG-Anteil:
- Zusätzlicher Aufwand für den Arbeitgeber.
- Buchung:
4165 AG-Anteil zur sozialen Sicherheitan1742 Vbl. im Rahmen der sozialen Sicherheit.
- Zahlung:
- Die Summe aus AN- und AG-Anteil wird an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) abgeführt.
- Buchung:
1742 Vbl. im Rahmen der sozialen Sicherheitan1200 Bank.
Prüfungsrelevanz
- Fokus: Korrekte Trennung von AN- und AG-Anteil in der Buchung. Der AN-Anteil mindert die Verbindlichkeit aus Lohn und Gehalt nicht direkt, sondern wird auf ein separates Verbindlichkeitskonto umgebucht. Der AG-Anteil ist ein eigenständiger Aufwandsposten.
- ⚠️ Prüfungsfalle: Falsche Berechnung der Gesamtverbindlichkeit auf Konto 1742. Es muss immer die Summe aus AN- und AG-Anteil sein.
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