Vorsteuerabzug

Das Recht eines Unternehmens, die beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) von der eingenommenen Umsatzsteuer abzuziehen und so nur die Differenz an das Finanzamt zu zahlen.

Definition und Grundprinzip des Vorsteuerabzugs

Der Vorsteuerabzug ist ein zentraler Mechanismus im deutschen Umsatzsteuersystem und in § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt. Er berechtigt einen Unternehmer, die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als sogenannte Vorsteuer von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld abzuziehen. Dieses Prinzip stellt sicher, dass die Umsatzsteuer wirklich nur den Endverbrauch belastet und für Unternehmen auf dem Weg dorthin (in der Wertschöpfungskette) ein neutraler, durchlaufender Posten bleibt.

Ohne den Vorsteuerabzug würde auf jeder Handelsstufe erneut Steuer auf die bereits versteuerten Vorprodukte anfallen (Kaskadeneffekt), was zu einer enormen und ungerechten Steuerbelastung führen würde. Der Vorsteuerabzug verhindert dies und macht das System zu einer "Netto"-Umsatzsteuer.

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Damit ein Unternehmen wie die Lernleicht GmbH den Vorsteuerabzug geltend machen kann, müssen mehrere formelle und materielle Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Unternehmerische Nutzung: Die eingekaufte Lieferung oder sonstige Leistung muss für das eigene Unternehmen bestimmt sein und zur Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen verwendet werden. Private Einkäufe der Geschäftsführerin sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
  • Ordnungsgemäße Rechnung: Es muss eine Rechnung vorliegen, die alle Pflichtangaben gemäß § 14 UStG enthält. Dazu gehören unter anderem der vollständige Name und die Anschrift von Leistendem und Leistungsempfänger, die Steuernummer oder USt-IdNr., das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, der Nettobetrag, der anzuwendende Steuersatz sowie der Steuerbetrag.
  • Leistung muss erbracht sein: Der Abzug ist grundsätzlich erst möglich, wenn die Lieferung oder Leistung ausgeführt wurde.

Ein häufiger Fehler in der Praxis und eine beliebte Prüfungsfrage: Fehlt eine der Pflichtangaben auf einer Eingangsrechnung, versagt das Finanzamt den Vorsteuerabzug! Deshalb ist die sorgfältige Rechnungsprüfung im Büromanagement so entscheidend.

Praxisbeispiel bei der Lernleicht GmbH

Frau Sabine Richter, die Buchhalterin, prüft die Eingangsrechnungen für den Monat Juli. Sie hat zwei Rechnungen vorliegen:

  1. Rechnung von TechOffice Systems KG: Lieferung von 5 neuen Büro-Druckern. Nettobetrag 2.500 €, ausgewiesene USt (19 %) 475 €. Alle Rechnungsangaben nach § 14 UStG sind korrekt. Frau Richter kann die 475 € als Vorsteuer in der Buchhaltung erfassen.
  2. Rechnung von einem lokalen Schreiner: Anfertigung eines individuellen Empfangstresens. Betrag 3.000 € plus 570 € USt. Auf der Rechnung fehlt jedoch die Steuernummer des Schreiners. Frau Richter darf die 570 € nicht als Vorsteuer abziehen. Sie muss die Rechnung reklamieren und eine korrigierte Version mit Steuernummer anfordern. Erst dann ist der Abzug möglich.

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juli wird die Summe aller abzugsfähigen Vorsteuerbeträge von der Summe der eingenommenen Umsatzsteuer abgezogen, um die Zahllast zu ermitteln.

Prüfungsrelevanz und verwandte Begriffe

Der Vorsteuerabzug ist ein Kernthema im Bereich Rechnungswesen und Steuern. In der Prüfung musst du:

  • Das Prinzip des Vorsteuerabzugs erklären können.
  • Die wichtigsten Voraussetzungen, insbesondere die ordnungsgemäße Rechnung, benennen können.
  • Die Konsequenzen einer fehlerhaften Rechnung (Verlust des Vorsteuerabzugs) verstehen.
  • Die Berechnung der Zahllast (USt - VSt) beherrschen.

Verwandte Begriffe: Vorsteuer, Umsatzsteuer, Zahllast, Rechnung, Pflichtangaben nach § 14 UStG, Umsatzsteuer-Voranmeldung, Allphasen-Netto-Umsatzsteuer.

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