Widerrufsrecht
Das Recht von Verbrauchern, bestimmte Verträge (insb. Fernabsatzverträge) innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
Widerrufsrecht (§§ 355 ff. BGB)
- Definition: Gestaltungsrecht des Verbrauchers, sich von einem Vertragsschluss durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ohne Angabe von Gründen zu lösen.
- Anwendungsbereich: Primär bei Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB) und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB). Gilt nur für Verbraucher (§ 13 BGB).
- Frist: Grundsätzlich 14 Tage (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB).
- Fristbeginn (§ 356 BGB):
- Bei Dienstleistungen: mit Vertragsschluss.
- Bei Warenkauf: mit Erhalt der Ware (bei Teillieferungen: mit Erhalt der letzten Teillieferung).
- Voraussetzung: Ordnungsgemäße Belehrung durch den Unternehmer. Ohne diese beginnt die Frist nicht zu laufen.
- Erlöschen des Rechts: Spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem regulären Fristbeginn, auch bei fehlender/fehlerhafter Belehrung (§ 356 Abs. 3 S. 2 BGB).
- Rechtsfolgen (§ 357 BGB): Der Vertrag wird in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Die empfangenen Leistungen sind unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen, zurückzugewähren.
- Ausnahmen (§ 312g Abs. 2 BGB): Kein Widerrufsrecht u.a. bei Verträgen über nach Kundenspezifikation angefertigte Waren, schnell verderbliche Waren, versiegelte Software/Tonträger (bei Entsiegelung), oder Dienstleistungen mit festem Termin (z.B. Tickets, Hotelbuchungen).
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