Zahllast
Die Differenz zwischen der eingenommenen Umsatzsteuer und der abziehbaren Vorsteuer eines Unternehmens, die an das Finanzamt abgeführt werden muss.
Zahllast
- Definition: Positiver Saldo aus der Verrechnung der Umsatzsteuer-Verbindlichkeiten und der abziehbaren Vorsteuer-Forderungen eines Voranmeldezeitraums. Die Zahllast stellt die abzuführende Umsatzsteuerschuld dar.
- Rechtsgrundlage: Die Verrechnung und Abführung ist in § 18 UStG im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung geregelt.
- Formel:
Σ USt (§ 13a, 13b UStG) - Σ abziehbare VSt (§ 15 UStG) = Zahllast - Abgrenzung zum Vorsteuerüberhang:
- Zahllast: USt > VSt → Zahlungspflicht gegenüber dem Finanzamt.
- Vorsteuerüberhang: VSt > USt → Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt.
- Fälligkeit: Die Zahllast ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums fällig und an das Finanzamt zu entrichten.
- Buchungstechnische Verrechnung: Zum Ende des Voranmeldezeitraums werden die Salden der Konten „Umsatzsteuer“ und „Vorsteuer“ über das Verrechnungskonto „Umsatzsteuer-Vorauszahlungen“ (z.B. SKR03: 1780; SKR04: 3820) abgeschlossen. Der Saldo dieses Kontos entspricht der Zahllast bzw. dem Vorsteuerüberhang.
- Prüfungsrelevanz: Kernkompetenz im externen Rechnungswesen. Die Fähigkeit zur korrekten Ermittlung der Zahllast aus mehreren Geschäftsfällen wird häufig geprüft.
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