Zahlungsverzug
Die schuldhafte Nichtleistung des Schuldners trotz Fälligkeit und Mahnung (oder eines Entbehrlichkeitstatbestandes), die zu Schadensersatzansprüchen führt.
Zahlungsverzug (§ 286 BGB)
- Definition: Schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung (bzw. Vorliegen eines Entbehrlichkeitstatbestandes).
- Voraussetzungen im Überblick:
- Durchsetzbarer, fälliger Anspruch (§ 271 BGB).
- Nichtleistung des Schuldners.
- Mahnung oder deren gesetzliche Entbehrlichkeit (§ 286 Abs. 1-3 BGB).
- Vertretenmüssen des Schuldners (§ 286 Abs. 4 BGB), welches vermutet wird.
- Mahnung: Eine eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung des Gläubigers an den Schuldner.
- Entbehrlichkeit der Mahnung (§ 286 Abs. 2 BGB):
- Nr. 1: Leistungszeit ist nach dem Kalender bestimmt.
- Nr. 2: Leistung hat ein Ereignis vorauszugehen (kalendermäßig berechenbar).
- Nr. 3: Ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Schuldners.
- Nr. 4: Besondere Gründe unter Abwägung beiderseitiger Interessen.
- Sonderregelung für Entgeltforderungen (§ 286 Abs. 3 BGB):
- Verzugseintritt automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung.
- ⚠️ Prüfungsfalle: Gegenüber einem Verbraucher (§ 13 BGB) tritt diese Folge nur ein, wenn er auf diese Konsequenz in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.
- Rechtsfolgen des Verzugs:
- Verzugszinsen (§ 288 BGB): Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte (bei Verbrauchern) bzw. + 9 Prozentpunkte (im B2B-Verkehr).
- Schadensersatz (§ 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB): Ersatz des weiteren Verzugsschadens (z.B. Mahnkosten, Rechtsanwaltskosten).
- Pauschale (§ 288 Abs. 5 BGB): Im B2B-Verkehr Anspruch auf eine Pauschale von 40 Euro.
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