Abmahnung
Die formelle Rüge eines Fehlverhaltens durch den Arbeitgeber und die Androhung von Konsequenzen im Wiederholungsfall.
Definition
Eine Abmahnung ist eine formelle und ausdrückliche Beanstandung eines bestimmten, vertragswidrigen Verhaltens eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Sie ist in der Regel die notwendige Vorstufe zu einer verhaltensbedingten Kündigung und dient dazu, dem Arbeitnehmer die Chance zur Besserung zu geben.
Erklärung im Kontext Büromanagement
Im Büroalltag können vielfältige Situationen zu einer Abmahnung führen. Typische Beispiele sind wiederholtes Zuspätkommen, die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit entgegen einer klaren betrieblichen Regelung, die Missachtung von Arbeitsanweisungen oder unhöfliches Verhalten gegenüber Kunden. Als Kaufmann/-frau für Büromanagement könnte man mit der administrativen Abwicklung von Abmahnungen in der Personalabteilung betraut sein, z.B. mit der Erstellung des Schreibens nach Vorlage oder der korrekten Ablage in der Personalakte.
Praxisbeispiel
Ein Mitarbeiter der Lernleicht GmbH, Herr Meier, nutzt trotz mehrfacher mündlicher Ermahnungen exzessiv seinen Dienstrechner für private Online-Einkäufe während der Arbeitszeit. Der Personalleiter, Herr Braun, verfasst daraufhin eine schriftliche Abmahnung. In dem Schreiben wird das Fehlverhalten exakt mit Datum und Uhrzeit benannt (z.B. „Am 15. Mai zwischen 10:00 und 11:30 Uhr haben Sie auf den Webseiten von Amazon und Zalando gesurft.“). Es wird klargestellt, dass dies einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag darstellt. Abschließend wird Herr Meier unmissverständlich darauf hingewiesen, dass im Falle einer erneuten Zuwiderhandlung eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen wird. Diese Abmahnung wird Herrn Meier persönlich übergeben und eine Kopie zur Personalakte genommen.
Prüfungsrelevanz
Die Abmahnung ist ein sehr prüfungsrelevantes Thema. Wichtig sind die drei Funktionen, die eine wirksame Abmahnung erfüllen muss:
- Rüge- und Dokumentationsfunktion: Das Fehlverhalten muss konkret und präzise beschrieben werden. Pauschale Vorwürfe wie „Sie kommen öfter zu spät“ sind unwirksam.
- Hinweisfunktion: Der Arbeitnehmer muss darauf hingewiesen werden, dass sein Verhalten eine Vertragsverletzung darstellt.
- Warnfunktion: Es muss die klare Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen, insbesondere der Kündigung, für den Wiederholungsfall enthalten sein.
Fehlt eine dieser drei Funktionen, ist die Abmahnung unwirksam und kann eine spätere Kündigung nicht stützen.
Verwandte Begriffe
- Verhaltensbedingte Kündigung
- Ermahnung (die schwächere, formlose Vorstufe)
- Personalakte
- Arbeitsvertrag
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