Abmahnung
Die formelle Rüge eines Fehlverhaltens durch den Arbeitgeber und die Androhung von Konsequenzen im Wiederholungsfall.
Abmahnung im Arbeitsrecht
- Definition: Einseitige, formelle Rüge eines steuerbaren, vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber.
- Zweck: Dient der Objektivierung und Vorbereitung einer eventuellen verhaltensbedingten Kündigung. Sie gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Verhaltensänderung (ultima-ratio-Prinzip).
- Wirksamkeitsvoraussetzungen (Drei-Funktionen-Lehre):
- Dokumentations-/Rügefunktion: Präzise Beschreibung des beanstandeten Verhaltens mit Ort, Datum, Uhrzeit. Keine Pauschalvorwürfe.
- Hinweisfunktion: Eindeutiger Hinweis auf die arbeitsvertragliche Pflichtverletzung.
- Warn-/Androhungsfunktion: Unmissverständliche Androhung von Konsequenzen für den Wiederholungsfall, i.d.R. die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
- Form: Keine gesetzliche Formvorschrift, aber aus Beweisgründen dringend Schriftform empfohlen.
- Verhältnismäßigkeit: Bei geringfügigen Verfehlungen kann eine Ermahnung ausreichend sein.
- Entbehrlichkeit: Eine Abmahnung ist entbehrlich bei besonders schweren Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich (z.B. Diebstahl), bei denen eine Hinnahme für den AG unzumutbar ist und der AN nicht mit einer Billigung rechnen konnte.
- Rechte des Arbeitnehmers:
- Gegendarstellung zur Personalakte.
- Beschwerde beim Betriebsrat.
- Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.
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