Abmahnung

Die formelle Rüge eines Fehlverhaltens durch den Arbeitgeber und die Androhung von Konsequenzen im Wiederholungsfall.

Abmahnung im Arbeitsrecht

  • Definition: Einseitige, formelle Rüge eines steuerbaren, vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber.
  • Zweck: Dient der Objektivierung und Vorbereitung einer eventuellen verhaltensbedingten Kündigung. Sie gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Verhaltensänderung (ultima-ratio-Prinzip).
  • Wirksamkeitsvoraussetzungen (Drei-Funktionen-Lehre):
    1. Dokumentations-/Rügefunktion: Präzise Beschreibung des beanstandeten Verhaltens mit Ort, Datum, Uhrzeit. Keine Pauschalvorwürfe.
    2. Hinweisfunktion: Eindeutiger Hinweis auf die arbeitsvertragliche Pflichtverletzung.
    3. Warn-/Androhungsfunktion: Unmissverständliche Androhung von Konsequenzen für den Wiederholungsfall, i.d.R. die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Form: Keine gesetzliche Formvorschrift, aber aus Beweisgründen dringend Schriftform empfohlen.
  • Verhältnismäßigkeit: Bei geringfügigen Verfehlungen kann eine Ermahnung ausreichend sein.
  • Entbehrlichkeit: Eine Abmahnung ist entbehrlich bei besonders schweren Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich (z.B. Diebstahl), bei denen eine Hinnahme für den AG unzumutbar ist und der AN nicht mit einer Billigung rechnen konnte.
  • Rechte des Arbeitnehmers:
    • Gegendarstellung zur Personalakte.
    • Beschwerde beim Betriebsrat.
    • Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

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