Abschreibung (AfA)

Die buchhalterische Erfassung des Wertverlusts von Anlagevermögen über dessen Nutzungsdauer, um die Anschaffungskosten als Aufwand periodengerecht zu verteilen.

Abschreibung (AfA)

  • Definition: Systematische, periodengerechte Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens auf dessen voraussichtliche Nutzungsdauer.
  • Rechtsgrundlagen: § 253 Abs. 3 HGB (handelsrechtlich), § 7 EStG (steuerrechtlich, Maßgeblichkeitsprinzip nach § 5 Abs. 1 EStG beachten).
  • Abschreibungsursachen:
    • Physisch: Verschleiß, Substanzverringerung.
    • Wirtschaftlich: Technischer Fortschritt, sinkende Nachfrage.
    • Rechtlich/Zeitlich: Ablauf von Lizenzen, Patenten, Mietverträgen.
  • Methoden der planmäßigen Abschreibung:
    • Lineare AfA: Konstante jährliche Abschreibungsbeträge. Formel: AK/HK / ND.
    • Degressive AfA: Fallende jährliche Beträge. Derzeit steuerlich nur für bestimmte Wirtschaftsgüter zulässig.
    • Leistungsbezogene AfA: Abschreibung nach tatsächlicher Inanspruchnahme (z.B. km-Leistung bei LKW).
  • Außerplanmäßige Abschreibung (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB):
    • Voraussetzung: Voraussichtlich dauerhafte Wertminderung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens.
    • Folge: Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert.
  • Buchungstechnische Erfassung: Die Abschreibung stellt einen Aufwand dar (GuV-wirksam) und mindert den Buchwert des entsprechenden Aktivpostens in der Bilanz. Buchungssatz: Konto 'Abschreibungen auf Sachanlagen' an Konto des Anlageguts.

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Lernfeld 6 des Rahmenlehrplans Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement. Wertströme erfassen und beurteilen.

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