Abschreibung (AfA)
Die buchhalterische Erfassung des Wertverlusts von Anlagevermögen über dessen Nutzungsdauer, um die Anschaffungskosten als Aufwand periodengerecht zu verteilen.
Abschreibung (AfA)
- Definition: Systematische, periodengerechte Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens auf dessen voraussichtliche Nutzungsdauer.
- Rechtsgrundlagen: § 253 Abs. 3 HGB (handelsrechtlich), § 7 EStG (steuerrechtlich, Maßgeblichkeitsprinzip nach § 5 Abs. 1 EStG beachten).
- Abschreibungsursachen:
- Physisch: Verschleiß, Substanzverringerung.
- Wirtschaftlich: Technischer Fortschritt, sinkende Nachfrage.
- Rechtlich/Zeitlich: Ablauf von Lizenzen, Patenten, Mietverträgen.
- Methoden der planmäßigen Abschreibung:
- Lineare AfA: Konstante jährliche Abschreibungsbeträge. Formel:
AK/HK / ND. - Degressive AfA: Fallende jährliche Beträge. Derzeit steuerlich nur für bestimmte Wirtschaftsgüter zulässig.
- Leistungsbezogene AfA: Abschreibung nach tatsächlicher Inanspruchnahme (z.B. km-Leistung bei LKW).
- Lineare AfA: Konstante jährliche Abschreibungsbeträge. Formel:
- Außerplanmäßige Abschreibung (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB):
- Voraussetzung: Voraussichtlich dauerhafte Wertminderung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens.
- Folge: Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert.
- Buchungstechnische Erfassung: Die Abschreibung stellt einen Aufwand dar (GuV-wirksam) und mindert den Buchwert des entsprechenden Aktivpostens in der Bilanz. Buchungssatz:
Konto 'Abschreibungen auf Sachanlagen' an Konto des Anlageguts.
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