Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen, die eine Vertragspartei der anderen bei Vertragsschluss stellt.
Definition und Zweck
Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz AGB, sind das "Kleingedruckte" in Verträgen. Die gesetzliche Definition findet sich in § 305 Abs. 1 BGB. Es handelt sich um Vertragsbedingungen, die drei Merkmale erfüllen müssen:
- Vorformuliert: Die Bedingungen müssen schon vor dem konkreten Vertragsschluss existieren.
- Für eine Vielzahl von Verträgen: Sie müssen für die mindestens dreimalige Verwendung vorgesehen sein.
- Einseitig gestellt: Eine Vertragspartei (der Verwender) legt sie der anderen Partei vor, sie werden nicht im Detail individuell ausgehandelt.
Der Zweck von AGB ist die Rationalisierung und Standardisierung von Massengeschäften. Unternehmen müssen so nicht jeden einzelnen Vertrag neu verhandeln, sondern können auf ein bewährtes Regelwerk zurückgreifen. Dies schafft Effizienz und Rechtssicherheit. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass der Verwender seine Marktmacht ausnutzt und für ihn vorteilhafte, für den Partner aber unfaire Klauseln einbaut.
Einbeziehung in den Vertrag
Damit AGB überhaupt rechtlicher Bestandteil eines Vertrages werden, müssen strenge Voraussetzungen nach § 305 Abs. 2 BGB erfüllt sein (gilt primär für Verbraucher):
- Ausdrücklicher Hinweis: Der Verwender muss bei Vertragsschluss klar und deutlich auf die AGB hinweisen. Ein versteckter Hinweis reicht nicht.
- Möglichkeit der Kenntnisnahme: Der Vertragspartner muss die Möglichkeit haben, den Inhalt der AGB in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen. Das bedeutet, sie müssen lesbar und zugänglich sein (z.B. durch Aushang, Abdruck oder Link).
- Einverständnis: Der Vertragspartner muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein. Dies geschieht meist durch die Unterzeichnung des Vertrags oder durch eine konkludente Handlung (z.B. das Absenden einer Online-Bestellung nach Setzen eines Häkchens).
Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern (B2B) sind diese Anforderungen gelockert (§ 310 BGB). Hier genügt oft eine branchenübliche Einbeziehung.
Inhaltskontrolle
Selbst wenn AGB wirksam einbezogen wurden, unterliegen sie einer strengen Inhaltskontrolle durch die §§ 307-309 BGB. Der Gesetzgeber will damit unfaire Klauseln verhindern.
- Überraschende Klauseln (§ 305c BGB): Klauseln, die so ungewöhnlich sind, dass der Partner nicht mit ihnen rechnen musste, werden nicht Vertragsbestandteil.
- Klauselverbote (§§ 308, 309 BGB): Diese Paragraphen enthalten lange Kataloge von Klauseln, die in AGB gegenüber Verbrauchern verboten oder nur eingeschränkt zulässig sind (z.B. unzulässige Haftungsausschlüsse, verkürzte Gewährleistungsfristen).
- Generalklausel (§ 307 BGB): Dies ist die wichtigste Vorschrift, die auch im B2B-Verkehr voll gilt. Sie besagt, dass eine Klausel unwirksam ist, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Prüfungsrelevanz
AGB sind ein sehr wichtiges und anspruchsvolles Prüfungsthema. Prüflinge müssen das dreistufige Prüfungsschema (1. Liegen AGB vor? 2. Wurden sie wirksam einbezogen? 3. Halten sie der Inhaltskontrolle stand?) sicher anwenden können. Besonders die Unterscheidung zwischen B2C- und B2B-Verträgen und die Anwendung der Generalklausel § 307 BGB sind entscheidend.
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