Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen, die eine Vertragspartei der anderen bei Vertragsschluss stellt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305-310 BGB)

  • Definition (§ 305 I BGB): AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Vertragsschluss stellt. Keine AGB sind individuell ausgehandelte Bedingungen (§ 305 I S. 3 BGB).
  • Prüfungsschema:
    1. Anwendungsbereich: Liegen AGB im Sinne des § 305 I BGB vor?
    2. Einbeziehungskontrolle (§ 305 II, III BGB): Sind die AGB wirksam Vertragsbestandteil geworden? (Hinweis, Kenntnisnahmemöglichkeit, Einverständnis). ⚠️ Beachte die Erleichterungen im B2B-Verkehr gem. § 310 I BGB.
    3. Inhaltskontrolle (§§ 305c, 307-309 BGB):
      • Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB)
      • Verbot überraschender Klauseln (§ 305c I BGB)
      • Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB) - ⚠️ Gilt nur im B2C-Verkehr!
      • Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB) - ⚠️ Gilt nur im B2C-Verkehr!
      • Generalklausel (§ 307 BGB): Prüfung auf unangemessene Benachteiligung. ⚠️ Gilt auch im B2B-Verkehr, wobei die Verbote aus §§ 308, 309 eine Indizwirkung haben.
  • Rechtsfolge der Unwirksamkeit (§ 306 BGB):
    • Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam (Grundsatz der geltungserhaltenden Reduktion ist unzulässig).
    • An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt dispositives Gesetzesrecht.

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Lernfeld 4 des Rahmenlehrplans Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement. Sachgüter und Dienstleistungen beschaffen und Verträge schließen.

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