Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen, die eine Vertragspartei der anderen bei Vertragsschluss stellt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305-310 BGB)
- Definition (§ 305 I BGB): AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Vertragsschluss stellt. Keine AGB sind individuell ausgehandelte Bedingungen (§ 305 I S. 3 BGB).
- Prüfungsschema:
- Anwendungsbereich: Liegen AGB im Sinne des § 305 I BGB vor?
- Einbeziehungskontrolle (§ 305 II, III BGB): Sind die AGB wirksam Vertragsbestandteil geworden? (Hinweis, Kenntnisnahmemöglichkeit, Einverständnis). ⚠️ Beachte die Erleichterungen im B2B-Verkehr gem. § 310 I BGB.
- Inhaltskontrolle (§§ 305c, 307-309 BGB):
- Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB)
- Verbot überraschender Klauseln (§ 305c I BGB)
- Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB) - ⚠️ Gilt nur im B2C-Verkehr!
- Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB) - ⚠️ Gilt nur im B2C-Verkehr!
- Generalklausel (§ 307 BGB): Prüfung auf unangemessene Benachteiligung. ⚠️ Gilt auch im B2B-Verkehr, wobei die Verbote aus §§ 308, 309 eine Indizwirkung haben.
- Rechtsfolge der Unwirksamkeit (§ 306 BGB):
- Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam (Grundsatz der geltungserhaltenden Reduktion ist unzulässig).
- An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt dispositives Gesetzesrecht.
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