Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Ein deutsches Bundesgesetz, das Benachteiligungen aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen soll.
1. Schutzzweck und Geltungsbereich
- Rechtsgrundlage: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Umsetzung von EU-Richtlinien.
- Ziel (§ 1 AGG): Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligungen aus den in § 1 genannten Gründen.
- Persönlicher Anwendungsbereich (§ 6 AGG): Gilt für Beschäftigte, Bewerber, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen.
- Sachlicher Anwendungsbereich (§ 2 AGG): Umfasst u.a. Einstellungsbedingungen, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sowie den beruflichen Aufstieg.
2. Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG)
Das Gesetz definiert sechs abschließende Merkmale, aufgrund derer eine Benachteiligung verboten ist:
- Rasse oder ethnische Herkunft
- Geschlecht (inkl. Trans- und Intersexualität, abgedeckt durch "divers")
- Religion oder Weltanschauung
- Behinderung (im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX)
- Alter
- Sexuelle Identität
3. Relevanz im Personalbeschaffungsprozess
| Prozessschritt | Anforderungen durch das AGG |
|---|---|
| Stellenausschreibung | Muss diskriminierungsfrei formuliert sein (§ 11 AGG). Gebot der produkt- und tätigkeitsbezogenen, neutralen Formulierung. Zwingend ist die geschlechtsneutrale Ansprache (m/w/d). Indirekte Diskriminierung (z.B. durch Anforderung "Berufsanfänger") ist zu vermeiden. |
| Bewerberauswahl / Interview | Fragen zu den geschützten Merkmalen sind unzulässig. Ausnahmen gelten nur, wenn das Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt (§ 8 AGG). Bei unzulässigen Fragen besteht ein Leistungsverweigerungsrecht bzw. ein "Recht zur Lüge" für den Bewerber. |
| Absage / Auswahlentscheidung | Die Entscheidung muss auf sachlichen, nachvollziehbaren Kriterien basieren. Es besteht eine Beweislastumkehr (§ 22 AGG): Kann der abgelehnte Bewerber Indizien für eine Diskriminierung darlegen, muss der Arbeitgeber beweisen, dass kein Verstoß gegen das AGG vorlag. |
4. Rechtsfolgen bei Verstößen
- Beschwerderecht des Benachteiligten (§ 13 AGG).
- Leistungsverweigerungsrecht bei Belästigung (§ 14 AGG).
- Anspruch auf Schadensersatz (materiell) und Entschädigung (immateriell, "Schmerzensgeld") nach § 15 AGG. Die Klagefrist beträgt zwei Monate.
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