Anfechtbarkeit

Die Möglichkeit, ein zunächst wirksames Rechtsgeschäft durch eine Anfechtungserklärung rückwirkend zu vernichten.

Definition

Anfechtbarkeit bedeutet, dass ein Rechtsgeschäft, das zunächst voll wirksam zustande gekommen ist, aufgrund eines Willensmangels durch eine einseitige Erklärung (die Anfechtung) rückwirkend (ex tunc) vernichtet werden kann. Im Gegensatz zur Nichtigkeit, die automatisch eintritt, muss die Anfechtung aktiv vom Anfechtungsberechtigten innerhalb einer bestimmten Frist erklärt werden. Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht.

Erklärung im Kontext Büromanagement

Im hektischen Büroalltag können Fehler passieren: Man vertippt sich in einer Bestellung, missversteht ein Angebot oder wird von einem Lieferanten über die Eigenschaften eines Produkts getäuscht. In solchen Fällen schützt das Recht den Erklärenden durch die Möglichkeit der Anfechtung. Ein Kaufmann für Büromanagement muss die Anfechtungsgründe und die dazugehörigen Fristen kennen, um das Unternehmen vor finanziellen Schäden durch fehlerhafte Verträge zu bewahren. Wenn Laura Müller versehentlich 100 statt 10 Laptops bestellt, kann sie diese Bestellung wegen eines Erklärungsirrtums anfechten und den Vertrag so aus der Welt schaffen.

Wichtige Anfechtungsgründe im BGB

  • Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB): Der Erklärende weiß, was er sagt, irrt sich aber über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung. (Beispiel: Er bestellt „ein Gros“ und denkt, das seien 12 Stück, obwohl es 144 sind).
  • Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB): Der Erklärende wollte eine Erklärung dieses Inhalts gar nicht abgeben. Er verspricht, verschreibt oder vertippt sich. Dies ist der häufigste Fall in der Praxis.
  • Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB): Der Erklärende irrt sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache (z.B. die Echtheit eines Kunstwerks).
  • Falsche Übermittlung (§ 120 BGB): Die Willenserklärung wird durch einen Boten oder eine Einrichtung (z.B. E-Mail-Programm) unrichtig übermittelt.
  • Arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB): Der Vertragspartner wird durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen zum Vertragsabschluss gebracht.
  • Widerrechtliche Drohung (§ 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB): Jemand wird durch Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels zur Abgabe einer Willenserklärung gezwungen.

Fristen und Folgen

Die Anfechtung muss fristgerecht erfolgen. Bei Irrtum oder falscher Übermittlung muss sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nach Kenntnis des Grundes erklärt werden (§ 121 BGB). Bei Täuschung oder Drohung beträgt die Frist ein Jahr ab Entdeckung der Täuschung bzw. Wegfall der Zwangslage (§ 124 BGB). Die Folge einer erfolgreichen Anfechtung ist, dass das Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig gilt (§ 142 Abs. 1 BGB). Bei Anfechtung wegen Irrtums kann der Anfechtende jedoch zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet sein (§ 122 BGB).

Prüfungsrelevanz

Die Anfechtung ist neben der Nichtigkeit ein zentrales Thema im Vertragsrecht und wird sehr häufig geprüft. Kandidaten müssen die verschiedenen Anfechtungsgründe unterscheiden, die korrekten Fristen zuordnen und die Rechtsfolgen einer Anfechtung beschreiben können. Besonders beliebt sind Fälle zum Erklärungsirrtum und zur arglistigen Täuschung.

Verwandte Begriffe

  • Nichtigkeit
  • Willenserklärung
  • Irrtum
  • Arglistige Täuschung
  • Gestaltungsrecht

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