Anfechtbarkeit

Die Möglichkeit, ein zunächst wirksames Rechtsgeschäft durch eine Anfechtungserklärung rückwirkend zu vernichten.

Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften

  • Definition: Die Eigenschaft eines zunächst wirksamen Rechtsgeschäfts (RG), aufgrund eines Willensmangels durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (Anfechtungserklärung, § 143 BGB) mit Rückwirkung (ex tunc, § 142 Abs. 1 BGB) vernichtet werden zu können.
  • Rechtsnatur der Anfechtung: Ein Gestaltungsrecht.
  • Anfechtungsgründe:
    • § 119 BGB (Irrtum):
      • Abs. 1 Alt. 1: Inhaltsirrtum (Irrtum über die Bedeutung der Erklärung).
      • Abs. 1 Alt. 2: Erklärungsirrtum (Divergenz zwischen Wille und Erklärung).
      • Abs. 2: Eigenschaftsirrtum (Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften).
    • § 120 BGB: Unrichtige Übermittlung durch eine Person oder Einrichtung.
    • § 123 BGB: Arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung.
  • Anfechtungsfristen:
    • § 121 BGB (für §§ 119, 120): Unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) nach Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund.
    • § 124 BGB (für § 123): Binnen eines Jahres. Fristbeginn bei Täuschung mit Entdeckung, bei Drohung mit Wegfall der Zwangslage.
  • Rechtsfolgen:
    • § 142 Abs. 1 BGB: Das angefochtene RG ist als von Anfang an nichtig anzusehen (ex tunc Wirkung).
    • § 122 BGB: Schadensersatzpflicht des Anfechtenden bei Anfechtung nach §§ 119, 120. Zu ersetzen ist der Vertrauensschaden (negatives Interesse), begrenzt durch das Erfüllungsinteresse (positives Interesse).

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