Anfechtbarkeit
Die Möglichkeit, ein zunächst wirksames Rechtsgeschäft durch eine Anfechtungserklärung rückwirkend zu vernichten.
Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften
- Definition: Die Eigenschaft eines zunächst wirksamen Rechtsgeschäfts (RG), aufgrund eines Willensmangels durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (Anfechtungserklärung, § 143 BGB) mit Rückwirkung (ex tunc, § 142 Abs. 1 BGB) vernichtet werden zu können.
- Rechtsnatur der Anfechtung: Ein Gestaltungsrecht.
- Anfechtungsgründe:
- § 119 BGB (Irrtum):
- Abs. 1 Alt. 1: Inhaltsirrtum (Irrtum über die Bedeutung der Erklärung).
- Abs. 1 Alt. 2: Erklärungsirrtum (Divergenz zwischen Wille und Erklärung).
- Abs. 2: Eigenschaftsirrtum (Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften).
- § 120 BGB: Unrichtige Übermittlung durch eine Person oder Einrichtung.
- § 123 BGB: Arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung.
- § 119 BGB (Irrtum):
- Anfechtungsfristen:
- § 121 BGB (für §§ 119, 120): Unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) nach Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund.
- § 124 BGB (für § 123): Binnen eines Jahres. Fristbeginn bei Täuschung mit Entdeckung, bei Drohung mit Wegfall der Zwangslage.
- Rechtsfolgen:
- § 142 Abs. 1 BGB: Das angefochtene RG ist als von Anfang an nichtig anzusehen (ex tunc Wirkung).
- § 122 BGB: Schadensersatzpflicht des Anfechtenden bei Anfechtung nach §§ 119, 120. Zu ersetzen ist der Vertrauensschaden (negatives Interesse), begrenzt durch das Erfüllungsinteresse (positives Interesse).
Passender Kurs
Lernfeld 3 des Rahmenlehrplans Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement. Aufträge bearbeiten.
Zum Kurs →Wissen testen
Teste dein Wissen zu „Anfechtbarkeit" mit diesen Quizzen.