Angebot

Eine rechtlich bindende Willenserklärung eines Verkäufers, eine bestimmte Ware oder Dienstleistung zu festgelegten Konditionen zu veräußern.

Definition und rechtliche Grundlagen

Ein Angebot, im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auch als „Antrag“ bezeichnet, ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Mit dem Angebot erklärt eine Person (der Anbieter) verbindlich, einen Vertrag mit einem bestimmten Inhalt abschließen zu wollen. Die rechtliche Grundlage bildet primär § 145 BGB (Bindung an den Antrag). Dort heißt es: „Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.“

Nimmt der Empfänger dieses Angebot unverändert und fristgerecht an, kommt ein rechtsgültiger Vertrag zustande (z.B. ein Kaufvertrag gemäß § 433 BGB). Das Angebot ist also der erste Schritt zum Vertragsschluss, der die Bedingungen festlegt.

Wesentliche Bestandteile eines Angebots

Damit ein Angebot rechtlich wirksam ist, muss es inhaltlich so bestimmt sein, dass der Empfänger es durch ein einfaches „Ja“ annehmen kann. Die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) müssen enthalten sein:

  • Vertragspartner: Wer bietet wem etwas an?
  • Leistungsgegenstand: Genaue Bezeichnung der Ware (Art, Güte, Beschaffenheit) oder Dienstleistung.
  • Menge: Die exakte Anzahl der zu liefernden Einheiten.
  • Preis: Der Preis pro Einheit und der Gesamtpreis, inklusive Angaben zur Umsatzsteuer.

Darüber hinaus enthalten kaufmännische Angebote meist weitere wichtige Informationen wie Lieferzeit, Liefer- und Zahlungsbedingungen, Verpackungskosten und die Gültigkeitsdauer des Angebots.

Praxisbeispiel im Büromanagement

Laura Müller, Auszubildende bei der Lernleicht GmbH, hat bei drei Lieferanten Bürostühle angefragt. Die „Sitz-Gut GmbH“ schickt daraufhin folgendes Angebot per E-Mail:

„Sehr geehrte Frau Müller, vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne bieten wir Ihnen an: 25 Stück Bürostuhl Modell 'ErgoComfort', Stoffbezug Anthrazit, mit 4D-Armlehnen und Lordosenstütze, GS-geprüft. Preis pro Stück: 320,00 € zzgl. USt. Gesamtpreis: 8.000,00 € zzgl. USt. Lieferung: frei Haus innerhalb von 3-4 Wochen. Zahlung: 14 Tage mit 2% Skonto, 30 Tage netto. Dieses Angebot ist gültig bis zum [Datum in 4 Wochen].“

Dieses Dokument ist ein rechtlich bindendes Angebot. Wenn die Lernleicht GmbH innerhalb der Frist bestellt, muss die Sitz-Gut GmbH zu exakt diesen Konditionen liefern.

Prüfungsrelevanz und Abgrenzung

In der IHK-Prüfung ist die Abgrenzung zur unverbindlichen Anfrage (invitatio ad offerendum) entscheidend. Während die Anfrage nur eine Aufforderung ist, ein Angebot abzugeben, ist das Angebot selbst bereits die bindende Erklärung. Wichtig ist auch das Wissen um die Freizeichnungsklauseln. Mit Zusätzen wie „unverbindlich“ oder „freibleibend“ kann der Anbieter die Bindung seines Angebots aufheben. Dann wird sein Angebot rechtlich selbst zu einer Art Anfrage. Eine verspätete oder geänderte Annahme des Angebots durch den Käufer gilt als Ablehnung und stellt ein neues Angebot dar (§ 150 BGB), das der ursprüngliche Anbieter wiederum annehmen muss.

Verwandte Begriffe

  • Anfrage: Die unverbindliche Vorstufe zum Angebot.
  • Annahme: Die Willenserklärung des Käufers, das Angebot zu akzeptieren und den Vertrag zu schließen.
  • Kaufvertrag: Der durch Angebot und Annahme zustande gekommene zweiseitige Vertrag.
  • Freizeichnungsklausel: Zusätze, die die rechtliche Bindung eines Angebots einschränken.

Passender Kurs

Lernfeld 3 des Rahmenlehrplans Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement. Aufträge bearbeiten.

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