Angebot

Eine rechtlich bindende Willenserklärung eines Verkäufers, eine bestimmte Ware oder Dienstleistung zu festgelegten Konditionen zu veräußern.

Angebot (Antrag gem. §§ 145 ff. BGB)

  • Definition: Eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist und alle wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) enthält.
  • Rechtsgrundlage: § 145 BGB statuiert die grundsätzliche Bindung an den Antrag.
  • Essentialia Negotii:
    • Vertragsparteien (Antragender, Adressat)
    • Leistungsgegenstand (Kaufsache, Dienstleistung)
    • Menge
    • Preis (Kaufpreis)
  • Zustandekommen des Vertrags: Durch rechtzeitige, inhaltlich übereinstimmende Annahme durch den Angebotsempfänger (§§ 146, 147 BGB).
  • Erlöschen des Antrags (§ 146 BGB):
    • Ablehnung
    • Nicht rechtzeitige Annahme gem. §§ 147-149 BGB
  • Annahmefrist (§ 147 BGB):
    • Unter Anwesenden: Sofortige Annahme erforderlich.
    • Unter Abwesenden: Annahme innerhalb einer Frist, in der der Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen zu erwarten ist.
  • Modifizierte Annahme (§ 150 Abs. 2 BGB): Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag.
  • Freizeichnungsklauseln: Modifizieren oder eliminieren die Bindungswirkung des § 145 BGB.
    • Vollständige Aufhebung: "unverbindlich", "freibleibend", "ohne Obligo". Folge: Das Angebot wird zur invitatio ad offerendum.
    • Teilweise Aufhebung: "Preise freibleibend" (Preisbindung entfällt), "solange der Vorrat reicht" (Bindung an verfügbare Menge gekoppelt).

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Lernfeld 3 des Rahmenlehrplans Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement. Aufträge bearbeiten.

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