Angebot
Eine rechtlich bindende Willenserklärung eines Verkäufers, eine bestimmte Ware oder Dienstleistung zu festgelegten Konditionen zu veräußern.
Angebot (Antrag gem. §§ 145 ff. BGB)
- Definition: Eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist und alle wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) enthält.
- Rechtsgrundlage: § 145 BGB statuiert die grundsätzliche Bindung an den Antrag.
- Essentialia Negotii:
- Vertragsparteien (Antragender, Adressat)
- Leistungsgegenstand (Kaufsache, Dienstleistung)
- Menge
- Preis (Kaufpreis)
- Zustandekommen des Vertrags: Durch rechtzeitige, inhaltlich übereinstimmende Annahme durch den Angebotsempfänger (§§ 146, 147 BGB).
- Erlöschen des Antrags (§ 146 BGB):
- Ablehnung
- Nicht rechtzeitige Annahme gem. §§ 147-149 BGB
- Annahmefrist (§ 147 BGB):
- Unter Anwesenden: Sofortige Annahme erforderlich.
- Unter Abwesenden: Annahme innerhalb einer Frist, in der der Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen zu erwarten ist.
- Modifizierte Annahme (§ 150 Abs. 2 BGB): Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag.
- Freizeichnungsklauseln: Modifizieren oder eliminieren die Bindungswirkung des § 145 BGB.
- Vollständige Aufhebung: "unverbindlich", "freibleibend", "ohne Obligo". Folge: Das Angebot wird zur invitatio ad offerendum.
- Teilweise Aufhebung: "Preise freibleibend" (Preisbindung entfällt), "solange der Vorrat reicht" (Bindung an verfügbare Menge gekoppelt).
Passender Kurs
Lernfeld 3 des Rahmenlehrplans Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement. Aufträge bearbeiten.
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