Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Das zentrale deutsche Gesetz zur Sicherung und Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Rechtsnatur: Zentrales Gesetz des staatlichen Arbeitsschutzes in Deutschland. Dient der Umsetzung der EU-Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG.
- Geltungsbereich (§ 2 ArbSchG): Umfassend für alle Beschäftigten (Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte etc.) in allen Wirtschaftszweigen.
- Zielsetzung (§ 1 ArbSchG): Präventive Sicherung und Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Umfasst physische und psychische Gesundheit.
- Zentrale Pflichten des Arbeitgebers:
- § 3: Allgemeine Grundpflicht zur Ergreifung, Überprüfung und Anpassung aller erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen.
- § 4: Allgemeine Grundsätze (Gefahrenvermeidung an der Quelle, Vorrang von Technik vor Organisation/Personenschutz, Berücksichtigung des Stands der Technik).
- § 5: Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.
- § 6: Dokumentationspflicht.
- § 10: Pflicht zur Organisation von Erster Hilfe, Brandschutz und Evakuierung.
- § 11: Pflicht zur Ermöglichung arbeitsmedizinischer Vorsorge.
- § 12: Unterweisungspflicht der Beschäftigten.
- Zentrale Pflichten der Beschäftigten:
- § 15: Sorgepflicht für eigene Sicherheit und die Dritter; Weisungsgebundenheit.
- § 16: Unverzügliche Melde- und Unterstützungspflicht bei unmittelbaren erheblichen Gefahren und Mängeln.
- Prüfungsrelevanz: Sehr hoch. Kenntnis der grundlegenden Pflichtenverteilung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten ist essenziell. Die Paragraphen §§ 3, 5, 12, 15 und 16 sind Kernwissen.
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