Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Das zentrale deutsche Gesetz zur Sicherung und Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Rechtsnatur: Zentrales Gesetz des staatlichen Arbeitsschutzes in Deutschland. Dient der Umsetzung der EU-Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG.
  • Geltungsbereich (§ 2 ArbSchG): Umfassend für alle Beschäftigten (Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte etc.) in allen Wirtschaftszweigen.
  • Zielsetzung (§ 1 ArbSchG): Präventive Sicherung und Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Umfasst physische und psychische Gesundheit.
  • Zentrale Pflichten des Arbeitgebers:
    • § 3: Allgemeine Grundpflicht zur Ergreifung, Überprüfung und Anpassung aller erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen.
    • § 4: Allgemeine Grundsätze (Gefahrenvermeidung an der Quelle, Vorrang von Technik vor Organisation/Personenschutz, Berücksichtigung des Stands der Technik).
    • § 5: Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.
    • § 6: Dokumentationspflicht.
    • § 10: Pflicht zur Organisation von Erster Hilfe, Brandschutz und Evakuierung.
    • § 11: Pflicht zur Ermöglichung arbeitsmedizinischer Vorsorge.
    • § 12: Unterweisungspflicht der Beschäftigten.
  • Zentrale Pflichten der Beschäftigten:
    • § 15: Sorgepflicht für eigene Sicherheit und die Dritter; Weisungsgebundenheit.
    • § 16: Unverzügliche Melde- und Unterstützungspflicht bei unmittelbaren erheblichen Gefahren und Mängeln.
  • Prüfungsrelevanz: Sehr hoch. Kenntnis der grundlegenden Pflichtenverteilung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten ist essenziell. Die Paragraphen §§ 3, 5, 12, 15 und 16 sind Kernwissen.

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