Betriebsrat

Die gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmer in einem Betrieb, geregelt im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Definition und rechtliche Grundlage

Der Betriebsrat ist die institutionalisierte und gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmer in einem Betrieb. Seine Existenz, Wahl, Rechte und Pflichten sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) detailliert geregelt. Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten und darauf zu achten, dass zugunsten der Arbeitnehmer geltende Gesetze, Tarifverträge und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden.

Wahl und Zusammensetzung

Ein Betriebsrat kann in Betrieben gewählt werden, die in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, von denen drei wählbar sein müssen (§ 1 BetrVG). Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) sind alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Wählbar (passives Wahlrecht) sind alle Wahlberechtigten, die dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören. Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb (z.B. 5 Mitglieder bei 51 bis 100 Arbeitnehmern).

Rechte des Betriebsrats

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind gestaffelt:

  • Informationsrecht: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über bestimmte Maßnahmen (z.B. wirtschaftliche Lage) rechtzeitig unterrichten.
  • Mitwirkungsrecht: Der Betriebsrat muss vor bestimmten Entscheidungen angehört werden. Das wichtigste Beispiel ist § 102 BetrVG: Vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören. Eine Kündigung ohne Anhörung ist unwirksam.
  • Mitbestimmungsrecht: Bei sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG) hat der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Ohne seine Zustimmung darf der Arbeitgeber nicht handeln (z.B. bei der Festlegung von Arbeitszeiten, Pausenregelungen oder der Einführung von Überwachungssoftware).

Praxisbeispiel im Büromanagement

Die Geschäftsführung der Lernleicht GmbH möchte ein neues Zeiterfassungssystem einführen, das minutengenau protokolliert, wann sich die Mitarbeiter am PC anmelden und abmelden. Da dies eine technische Einrichtung zur Verhaltenskontrolle darstellt, greift das Mitbestimmungsrecht. Der Betriebsrat muss der Einführung zustimmen und handelt in der Regel eine Betriebsvereinbarung aus, die regelt, wie die gesammelten Daten verwendet werden dürfen.

Prüfungsrelevanz

In der IHK-Prüfung für Kaufleute für Büromanagement ist der Betriebsrat ein Standardthema. Häufige Prüfungsfragen beziehen sich auf die Schwellenwerte für die Wahl (5 Mitarbeiter), den Unterschied zwischen aktivem und passivem Wahlrecht sowie die zwingende Anhörung bei Kündigungen.

Passender Kurs

VERIFIZIERTE FAKTEN (für LF1 relevant): - BBiG: Probezeit 1-4 Monate (§20), Kündigung während Probezeit ohne Frist (§22 Abs.1) - Ausbildungsvergütung...

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