Betriebsrat

Die gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmer in einem Betrieb, geregelt im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Betriebsrat (BR) gem. BetrVG

  • Definition: Institutionalisierte Arbeitnehmervertretung im Betrieb.
  • Wahlvoraussetzung (§ 1 BetrVG): Mind. 5 ständige wahlberechtigte AN (davon 3 wählbar).
  • Aktives Wahlrecht (§ 7 BetrVG): Alle AN ab 18 Jahren (inkl. Leiharbeiter nach 3 Monaten).
  • Passives Wahlrecht (§ 8 BetrVG): Alle Wahlberechtigten mit mind. 6 Monaten Betriebszugehörigkeit.
  • Größe (§ 9 BetrVG): Abhängig von der Anzahl der wahlberechtigten AN (z.B. 51-100 AN = 5 Mitglieder).

Beteiligungsrechte

  • Informationsrecht: Unterrichtung durch den AG (z.B. wirtschaftliche Lage).
  • Mitwirkungsrecht (§ 102 BetrVG): Anhörung vor jeder Kündigung. ⚠️ PRÜFUNGSFALLE: Kündigung ohne Anhörung ist nichtig!
  • Mitbestimmungsrecht (§ 87 BetrVG): Zwingende Zustimmung bei sozialen Angelegenheiten (Arbeitszeit, Urlaubsplan, technische Überwachung).

Prüfungsrelevanz: Sehr hoch. Unterscheidung der Beteiligungsstufen und genaue Kenntnis der Alters- und Fristgrenzen für die Wahl sind essenziell.

Passender Kurs

VERIFIZIERTE FAKTEN (für LF1 relevant): - BBiG: Probezeit 1-4 Monate (§20), Kündigung während Probezeit ohne Frist (§22 Abs.1) - Ausbildungsvergütung...

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