Betriebsrat
Die gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmer in einem Betrieb, geregelt im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Betriebsrat (BR) gem. BetrVG
- Definition: Institutionalisierte Arbeitnehmervertretung im Betrieb.
- Wahlvoraussetzung (§ 1 BetrVG): Mind. 5 ständige wahlberechtigte AN (davon 3 wählbar).
- Aktives Wahlrecht (§ 7 BetrVG): Alle AN ab 18 Jahren (inkl. Leiharbeiter nach 3 Monaten).
- Passives Wahlrecht (§ 8 BetrVG): Alle Wahlberechtigten mit mind. 6 Monaten Betriebszugehörigkeit.
- Größe (§ 9 BetrVG): Abhängig von der Anzahl der wahlberechtigten AN (z.B. 51-100 AN = 5 Mitglieder).
Beteiligungsrechte
- Informationsrecht: Unterrichtung durch den AG (z.B. wirtschaftliche Lage).
- Mitwirkungsrecht (§ 102 BetrVG): Anhörung vor jeder Kündigung. ⚠️ PRÜFUNGSFALLE: Kündigung ohne Anhörung ist nichtig!
- Mitbestimmungsrecht (§ 87 BetrVG): Zwingende Zustimmung bei sozialen Angelegenheiten (Arbeitszeit, Urlaubsplan, technische Überwachung).
Prüfungsrelevanz: Sehr hoch. Unterscheidung der Beteiligungsstufen und genaue Kenntnis der Alters- und Fristgrenzen für die Wahl sind essenziell.
Passender Kurs
VERIFIZIERTE FAKTEN (für LF1 relevant): - BBiG: Probezeit 1-4 Monate (§20), Kündigung während Probezeit ohne Frist (§22 Abs.1) - Ausbildungsvergütung...
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