Bruttoentgelt
Das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt vor dem Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.
Bruttoentgelt
- Definition: Vertraglich fixierte Vergütung vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Dient als primäre Bemessungsgrundlage.
- Rechtsgrundlage: § 107 GewO (Zahlung des Arbeitsentgelts), § 14 SGB IV (Arbeitsentgelt).
- Komponenten:
- Fixum: Grundgehalt/Ausbildungsvergütung.
- Variable Bestandteile: Provisionen, Tantiemen, Prämien.
- Zuschläge: Mehrarbeit, Nacht-, Sonn-, Feiertagsarbeit (teilweise steuerfrei nach § 3b EStG).
- Sonderzuwendungen: Gratifikationen (Urlaubs-/Weihnachtsgeld).
- Sachbezüge/Geldwerte Vorteile: z.B. Firmenwagen (§ 8 Abs. 2 EStG).
- Vermögenswirksame Leistungen (VWL): nach VermBG.
- Abgrenzung:
- Steuerbrutto: Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer.
- Sozialversicherungsbrutto (SV-Brutto): Bemessungsgrundlage für SV-Beiträge. Kann vom Steuerbrutto abweichen (z.B. durch steuerfreie, aber SV-pflichtige Bestandteile).
- Prüfungsrelevanz: Das Bruttoentgelt ist der Ausgangspunkt für alle Berechnungen der Entgeltabrechnung. Die Unterscheidung zwischen Brutto, Netto und Arbeitgeber-Gesamtkosten ist ein Kernpunkt in Prüfungsaufgaben des Personalwesens.
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