Bruttoentgelt

Das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt vor dem Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.

Bruttoentgelt

  • Definition: Vertraglich fixierte Vergütung vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Dient als primäre Bemessungsgrundlage.
  • Rechtsgrundlage: § 107 GewO (Zahlung des Arbeitsentgelts), § 14 SGB IV (Arbeitsentgelt).
  • Komponenten:
    • Fixum: Grundgehalt/Ausbildungsvergütung.
    • Variable Bestandteile: Provisionen, Tantiemen, Prämien.
    • Zuschläge: Mehrarbeit, Nacht-, Sonn-, Feiertagsarbeit (teilweise steuerfrei nach § 3b EStG).
    • Sonderzuwendungen: Gratifikationen (Urlaubs-/Weihnachtsgeld).
    • Sachbezüge/Geldwerte Vorteile: z.B. Firmenwagen (§ 8 Abs. 2 EStG).
    • Vermögenswirksame Leistungen (VWL): nach VermBG.
  • Abgrenzung:
    • Steuerbrutto: Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer.
    • Sozialversicherungsbrutto (SV-Brutto): Bemessungsgrundlage für SV-Beiträge. Kann vom Steuerbrutto abweichen (z.B. durch steuerfreie, aber SV-pflichtige Bestandteile).
  • Prüfungsrelevanz: Das Bruttoentgelt ist der Ausgangspunkt für alle Berechnungen der Entgeltabrechnung. Die Unterscheidung zwischen Brutto, Netto und Arbeitgeber-Gesamtkosten ist ein Kernpunkt in Prüfungsaufgaben des Personalwesens.

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Lernfeld 8 des Rahmenlehrplans Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement. Personalwirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen.

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