Bürgschaft

Eine Personalsicherheit, bei der sich ein Bürge verpflichtet, für die Schulden eines anderen einzustehen, falls dieser nicht zahlt.

Definition und rechtliche Grundlagen

Die Bürgschaft ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 765 ff. geregelter Vertrag. Durch diesen einseitig verpflichtenden Vertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger (z.B. einer Bank), für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten, des Hauptschuldners, einzustehen. Es handelt sich um eine Personalsicherheit, da nicht eine Sache, sondern eine Person mit ihrem gesamten pfändbaren Vermögen haftet.

Schlüsselmerkmal: Akzessorietät

Das wichtigste juristische Merkmal der Bürgschaft ist ihre Akzessorietät. Das bedeutet, sie ist in ihrem Bestand, Umfang und ihrer Durchsetzbarkeit streng von der Existenz der zugrundeliegenden Hauptforderung abhängig. Konkret heißt das:

  • Entstehung: Eine Bürgschaft kann nur für eine bestehende oder künftige, aber bestimmbare Hauptforderung übernommen werden.
  • Umfang: Der Bürge haftet maximal in der Höhe der Hauptforderung inklusive Zinsen und Kosten.
  • Erlöschen: Wird die Hauptforderung getilgt, erlischt die Bürgschaft automatisch. Der Bürge muss nicht extra kündigen.
  • Einreden: Der Bürge kann dem Gläubiger alle Einreden entgegenhalten, die auch dem Hauptschuldner zustehen (z.B. Verjährung der Hauptschuld, § 768 BGB).

Formvorschrift und Praxis im Büromanagement

Gemäß § 766 BGB muss die Bürgschaftserklärung schriftlich erfolgen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Dies dient dem Schutz des Bürgen vor übereilten Entscheidungen. Eine mündliche Bürgschaft ist daher unwirksam. Achtung: Im Handelsrecht gibt es eine Ausnahme. Ist die Bürgschaft für einen Kaufmann ein Handelsgeschäft, kann sie formfrei, also auch mündlich, abgeschlossen werden (§ 350 HGB). Im kaufmännischen Alltag, z.B. bei der Lernleicht GmbH, ist es dennoch üblich und dringend empfohlen, alle Bürgschaften schriftlich zu fixieren, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.

Arten der Bürgschaft und ihre Prüfungsrelevanz

Für die Prüfung und die Praxis sind vor allem zwei Arten relevant:

  1. Ausfallbürgschaft: Dies ist der gesetzliche Regelfall. Der Gläubiger muss zunächst versuchen, die Forderung beim Hauptschuldner durch Zwangsvollstreckung einzutreiben. Erst wenn dies nachweislich erfolglos war, kann er auf den Bürgen zugreifen. Diese Form ist für den Bürgen am sichersten.
  2. Selbstschuldnerische Bürgschaft: Dies ist der von Banken und in der Wirtschaft geforderte Standard. Der Bürge verzichtet hierbei auf die "Einrede der Vorausklage" (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Das bedeutet, der Gläubiger kann sich sofort an den Bürgen wenden, sobald der Hauptschuldner in Verzug gerät, ohne vorherige Zwangsvollstreckungsversuche. Der Bürge haftet somit fast wie ein zweiter Hauptschuldner.

Praxisbeispiel bei der Lernleicht GmbH

Als Frau Kerstin Weber die Lernleicht GmbH gründete, war das Unternehmen noch unbekannt und hatte wenig Eigenkapital. Um den ersten großen Warenkredit von der Stadtsparkasse München zu erhalten, musste sie als Geschäftsführerin und Gesellschafterin eine persönliche, selbstschuldnerische Bürgschaft über 50.000 € übernehmen. Damit haftete sie mit ihrem gesamten Privatvermögen für die Schulden der GmbH. Dies gab der Bank die nötige Sicherheit, den Kredit zu gewähren.

Verwandte Begriffe

  • Personalkredit
  • Akzessorietät
  • Einrede der Vorausklage
  • Hauptschuldner

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