Bürgschaft
Eine Personalsicherheit, bei der sich ein Bürge verpflichtet, für die Schulden eines anderen einzustehen, falls dieser nicht zahlt.
Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB)
- Definition: Einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge (Interzessionar) gegenüber dem Gläubiger zur Erfüllung der Verbindlichkeit des Hauptschuldners verpflichtet.
- Systematik: Personalsicherheit, akzessorisches Sicherungsrecht.
- Vertragsparteien: Gläubiger, Hauptschuldner, Bürge.
- Akzessorietät (§ 767 BGB):
- Die Bürgschaft ist in Bestand und Umfang von der Hauptforderung abhängig.
- Folge: Erlöschen der Hauptforderung führt zum Erlöschen der Bürgschaft.
- Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen (§ 768 BGB).
- Form: Schriftform der Bürgschaftserklärung ist zwingend (§ 766 S. 1 BGB). Elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 766 S. 2 BGB). ⚠️ Ausnahme: § 350 HGB (Handelsgeschäft für den Kaufmann).
- Wichtige Arten:
- Gesetzlicher Regelfall (subsidiarische Haftung): Bürge hat die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB). Gläubiger muss erfolglos Zwangsvollstreckung beim Hauptschuldner versucht haben.
- Selbstschuldnerische Bürgschaft: Bankenüblicher Standard. Bürge verzichtet auf die Einrede der Vorausklage (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Führt zur sofortigen Inanspruchnahmemöglichkeit des Bürgen bei Fälligkeit der Hauptschuld.
- Prüfungsrelevanz: Abgrenzung Ausfall- vs. selbstschuldnerische Bürgschaft; Akzessorietätsprinzip; Schriftformerfordernis.
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