Eigentumsvorbehalt

Eine vertragliche Vereinbarung, bei der der Verkäufer Eigentümer der gelieferten Ware bleibt, bis der Käufer den Kaufpreis vollständig bezahlt hat.

Definition

Der Eigentumsvorbehalt (EV) ist eine spezielle vertragliche Regelung im Kaufrecht, die im § 449 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert ist. Sie besagt, dass bei einem Verkauf einer beweglichen Sache das Eigentum an dieser Sache erst dann vom Verkäufer auf den Käufer übergeht, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde. Obwohl der Käufer die Ware sofort erhält und nutzen darf (er wird zum Besitzer), bleibt der Verkäufer rechtlich gesehen der Eigentümer. Der Eigentumsübergang ist somit an die „aufschiebende Bedingung“ der vollständigen Zahlung geknüpft.

Erklärung im Kontext Büromanagement

Der Eigentumsvorbehalt ist ein zentrales Instrument zur Kreditsicherung für Lieferanten. Wenn die Lernleicht GmbH Büromöbel auf Ziel kauft (d.h. mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen), gewährt der Lieferant ihr einen kurzfristigen Kredit. Um sich für diesen Zeitraum abzusichern, vereinbart der Lieferant einen Eigentumsvorbehalt. Sollte die Lernleicht GmbH in Zahlungsschwierigkeiten geraten oder sogar Insolvenz anmelden müssen, bevor die Rechnung bezahlt ist, kann der Lieferant seine Möbel zurückfordern (Aussonderungsrecht in der Insolvenz). Die Möbel fallen dann nicht in die Insolvenzmasse, aus der alle anderen Gläubiger bedient werden. Für die Kaufleute im Büromanagement ist es wichtig zu wissen, dass unter EV gelieferte Waren bis zur Bezahlung nicht uneingeschränkt dem Unternehmen „gehören“. Sie dürfen beispielsweise nicht einfach verkauft oder als Sicherheit für einen Bankkredit verwendet werden, es sei denn, es liegt eine erweiterte Form des EV vor.

Formen des Eigentumsvorbehalts

  • Einfacher Eigentumsvorbehalt: Die Grundform. Das Eigentum geht nach Zahlung der spezifischen Rechnung für die gelieferte Ware über.
  • Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Diese Form ist in Branchen üblich, in denen die Ware weiterverarbeitet oder weiterverkauft wird. Der Käufer darf die Ware im normalen Geschäftsbetrieb veräußern. Im Gegenzug tritt er die Forderung, die er aus dem Weiterverkauf an seinen Kunden hat, im Voraus an den ursprünglichen Lieferanten ab.
  • Erweiterter Eigentumsvorbehalt (Kontokorrentvorbehalt): Das Eigentum an allen gelieferten Waren geht erst dann über, wenn der Käufer sämtliche Schulden aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer beglichen hat, nicht nur die für eine spezielle Lieferung.

Praxisbeispiel

Die Lernleicht GmbH kauft bei der TechOffice Systems KG fünf neue Drucker im Wert von 2.975,00 € auf Ziel. In den AGB der TechOffice Systems KG ist ein einfacher Eigentumsvorbehalt verankert. Die Drucker werden geliefert und von Laura Müller und ihren Kollegen sofort in Betrieb genommen. Zwei Wochen später gerät die Lernleicht GmbH unerwartet in finanzielle Schwierigkeiten und kann die Rechnung nicht bezahlen. Da die Drucker noch nicht vollständig bezahlt sind, sind sie weiterhin Eigentum der TechOffice Systems KG. Deren Geschäftsführung kann nun vom Kaufvertrag zurücktreten und die Herausgabe der Drucker verlangen.

Prüfungsrelevanz

Der Eigentumsvorbehalt ist ein klassisches Prüfungsthema im Bereich Recht. Du musst:

  • Den Zweck des EV als Kreditsicherungsinstrument für den Verkäufer erklären können.
  • Den Unterschied zwischen Besitz (tatsächliche Herrschaft) und Eigentum (rechtliche Herrschaft) verstehen.
  • Die rechtliche Grundlage (§ 449 BGB) kennen.
  • Die verschiedenen Formen (einfach, verlängert) unterscheiden und deren Funktionsweise beschreiben können.

Verwandte Begriffe

  • Besitz: Die tatsächliche Gewalt über eine Sache (§ 854 BGB).
  • Eigentum: Die rechtliche Herrschaft über eine Sache (§ 903 BGB).
  • Zielkauf: Ein Kauf, bei dem dem Käufer ein Zahlungsziel eingeräumt wird.
  • Insolvenz: Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens.

Passender Kurs

Lernfeld 3 des Rahmenlehrplans Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement. Aufträge bearbeiten.

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