Eigentumsvorbehalt

Eine vertragliche Vereinbarung, bei der der Verkäufer Eigentümer der gelieferten Ware bleibt, bis der Käufer den Kaufpreis vollständig bezahlt hat.

Eigentumsvorbehalt (EV) nach § 449 BGB

  • Rechtsnatur: Eine durch den Verkäufer zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung genutzte Vertragsklausel. Das Eigentum wird unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der vollständigen Kaufpreiszahlung übertragen.
  • Trennungs- und Abstraktionsprinzip: Der EV ist möglich, da das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag, § 433 BGB) und das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft (Übereignung, § 929 BGB) rechtlich getrennt sind. Die Übereignung wird durch die Bedingung modifiziert.
  • Rechtspositionen bis zur Zahlung:
    • Verkäufer: Bleibt Eigentümer (mittelbarer Besitzer, wenn Käufer die Sache hat).
    • Käufer: Ist unmittelbarer Besitzer und hat ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum. Dieses Recht ist eine Vorstufe zum Volleigentum und ist bereits verkehrsfähig (übertragbar).

Formen und deren wirtschaftliche Bedeutung

Form Mechanismus Wirtschaftlicher Zweck / Anwendungsbereich
Einfacher EV Sicherung der Kaufpreisforderung für die spezifische Ware. Eigentum geht mit Zahlung über. Standard bei Konsum- und Investitionsgütern, die nicht weiterveräußert werden.
Verlängerter EV mit Vorausabtretungsklausel Käufer darf Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern oder verarbeiten. Die daraus resultierende neue Forderung (gegen den Endkunden) wird im Voraus an den Lieferanten abgetreten (§ 398 BGB). Handel und produzierendes Gewerbe, wo die Ware den Betrieb des Käufers wieder verlässt.
Erweiterter EV (Kontokorrentvorbehalt) Eigentum geht erst über, wenn sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung getilgt sind. Sicherung aller offenen Posten bei laufenden Geschäftsbeziehungen. ⚠️ AGB-rechtlich oft problematisch und kann unwirksam sein.

Insolvenzrechtliche Bedeutung

  • Im Falle der Insolvenz des Käufers hat der Verkäufer ein Aussonderungsrecht nach § 47 der Insolvenzordnung (InsO).
  • Er kann die Herausgabe der unter EV stehenden Sache vom Insolvenzverwalter verlangen. Die Sache fällt nicht in die Insolvenzmasse.
  • Dies stellt eine sehr starke Gläubigerposition dar, im Gegensatz zu ungesicherten Gläubigern, die nur eine Quote auf ihre Forderung erhalten.

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