Eigentumsvorbehalt
Eine vertragliche Vereinbarung, bei der der Verkäufer Eigentümer der gelieferten Ware bleibt, bis der Käufer den Kaufpreis vollständig bezahlt hat.
Eigentumsvorbehalt (EV) nach § 449 BGB
- Rechtsnatur: Eine durch den Verkäufer zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung genutzte Vertragsklausel. Das Eigentum wird unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der vollständigen Kaufpreiszahlung übertragen.
- Trennungs- und Abstraktionsprinzip: Der EV ist möglich, da das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag, § 433 BGB) und das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft (Übereignung, § 929 BGB) rechtlich getrennt sind. Die Übereignung wird durch die Bedingung modifiziert.
- Rechtspositionen bis zur Zahlung:
- Verkäufer: Bleibt Eigentümer (mittelbarer Besitzer, wenn Käufer die Sache hat).
- Käufer: Ist unmittelbarer Besitzer und hat ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum. Dieses Recht ist eine Vorstufe zum Volleigentum und ist bereits verkehrsfähig (übertragbar).
Formen und deren wirtschaftliche Bedeutung
| Form | Mechanismus | Wirtschaftlicher Zweck / Anwendungsbereich |
|---|---|---|
| Einfacher EV | Sicherung der Kaufpreisforderung für die spezifische Ware. Eigentum geht mit Zahlung über. | Standard bei Konsum- und Investitionsgütern, die nicht weiterveräußert werden. |
| Verlängerter EV mit Vorausabtretungsklausel | Käufer darf Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern oder verarbeiten. Die daraus resultierende neue Forderung (gegen den Endkunden) wird im Voraus an den Lieferanten abgetreten (§ 398 BGB). | Handel und produzierendes Gewerbe, wo die Ware den Betrieb des Käufers wieder verlässt. |
| Erweiterter EV (Kontokorrentvorbehalt) | Eigentum geht erst über, wenn sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung getilgt sind. | Sicherung aller offenen Posten bei laufenden Geschäftsbeziehungen. ⚠️ AGB-rechtlich oft problematisch und kann unwirksam sein. |
Insolvenzrechtliche Bedeutung
- Im Falle der Insolvenz des Käufers hat der Verkäufer ein Aussonderungsrecht nach § 47 der Insolvenzordnung (InsO).
- Er kann die Herausgabe der unter EV stehenden Sache vom Insolvenzverwalter verlangen. Die Sache fällt nicht in die Insolvenzmasse.
- Dies stellt eine sehr starke Gläubigerposition dar, im Gegensatz zu ungesicherten Gläubigern, die nur eine Quote auf ihre Forderung erhalten.
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