Ersthelfer

Eine im Betrieb speziell ausgebildete Person, die bei Arbeitsunfällen und medizinischen Notfällen qualifizierte Erste Hilfe leistet.

Ersthelfer

  • Definition: Betrieblicher Beschäftigter mit qualifizierter Ausbildung zur Leistung Erster Hilfe bei Arbeitsunfällen und akuten Erkrankungen.
  • Rechtsgrundlagen: § 10 ArbSchG, § 26 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.
  • Erforderliche Anzahl (§ 26 DGUV V1):
    • Von 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten: 1 Ersthelfer.
    • Bei > 20 anwesenden Versicherten in Verwaltungs-/Handelsbetrieben: 10 % der Anwesenden.
    • Bei > 20 anwesenden Versicherten in sonstigen Betrieben: 5 % der Anwesenden.
    ⚠️ Die Berechnungsgrundlage ist die maximale Anzahl gleichzeitig anwesender Beschäftigter, um Abwesenheiten (Urlaub, Krankheit) zu kompensieren.
  • Ausbildung:
    • Grundausbildung: Erste-Hilfe-Lehrgang im Umfang von 9 Unterrichtseinheiten (UE à 45 min).
    • Fortbildung: Spätestens alle 2 Jahre durch ein Erste-Hilfe-Training (9 UE).
    • Durchführung: Nur durch von den Unfallversicherungsträgern ermächtigte Stellen.
    • Kosten: Werden vom Arbeitgeber getragen.
  • Aufgaben:
    • Lagebeurteilung und Eigenschutz.
    • Absicherung der Unfallstelle.
    • Absetzen des Notrufs.
    • Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen und weiterer Erste-Hilfe-Leistungen.
    • Betreuung des Verletzten bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes.
  • Prüfungsrelevanz: Hoch. Insbesondere die Berechnung der korrekten Anzahl für Fallbeispiele und die Frist für die Fortbildung sind häufige Prüfungsfragen.

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