Ersthelfer
Eine im Betrieb speziell ausgebildete Person, die bei Arbeitsunfällen und medizinischen Notfällen qualifizierte Erste Hilfe leistet.
Ersthelfer
- Definition: Betrieblicher Beschäftigter mit qualifizierter Ausbildung zur Leistung Erster Hilfe bei Arbeitsunfällen und akuten Erkrankungen.
- Rechtsgrundlagen: § 10 ArbSchG, § 26 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.
- Erforderliche Anzahl (§ 26 DGUV V1):
- Von 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten: 1 Ersthelfer.
- Bei > 20 anwesenden Versicherten in Verwaltungs-/Handelsbetrieben: 10 % der Anwesenden.
- Bei > 20 anwesenden Versicherten in sonstigen Betrieben: 5 % der Anwesenden.
- Ausbildung:
- Grundausbildung: Erste-Hilfe-Lehrgang im Umfang von 9 Unterrichtseinheiten (UE à 45 min).
- Fortbildung: Spätestens alle 2 Jahre durch ein Erste-Hilfe-Training (9 UE).
- Durchführung: Nur durch von den Unfallversicherungsträgern ermächtigte Stellen.
- Kosten: Werden vom Arbeitgeber getragen.
- Aufgaben:
- Lagebeurteilung und Eigenschutz.
- Absicherung der Unfallstelle.
- Absetzen des Notrufs.
- Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen und weiterer Erste-Hilfe-Leistungen.
- Betreuung des Verletzten bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes.
- Prüfungsrelevanz: Hoch. Insbesondere die Berechnung der korrekten Anzahl für Fallbeispiele und die Frist für die Fortbildung sind häufige Prüfungsfragen.
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