Garantie
Eine freiwillige, vertragliche Zusage eines Garantiegebers (meist Hersteller), für die Funktionsfähigkeit oder bestimmte Eigenschaften einer Sache für einen festgelegten Zeitraum einzustehen.
Garantie
- Definition: Eine freiwillige, vertragliche Zusage des Garantiegebers (Hersteller/Verkäufer), die unabhängig von einem Mangel bei Gefahrübergang für eine bestimmte Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Sache für eine bestimmte Dauer einsteht (§ 443 BGB).
- Rechtsnatur: Zusätzlicher, eigenständiger Vertrag (Garantievertrag).
- Anspruchsgegner: Der Garantiegeber gemäß Garantieerklärung.
- Inhalt und Umfang: Frei durch den Garantiegeber definierbar. Die Garantiebedingungen legen Dauer, Umfang und Prozedere fest.
- Verhältnis zur Gewährleistung: Die Garantie existiert parallel zur gesetzlichen Gewährleistung und schränkt diese nicht ein (§ 443 Abs. 1 BGB). Der Käufer hat ein Wahlrecht, welchen Anspruch er geltend macht.
- Vorteile: Kann längere Laufzeiten als die Gewährleistung haben, unter Umständen unkompliziertere Abwicklung (z.B. Vor-Ort-Service), Beweislast oft günstiger für den Käufer.
- Form: Die Garantieerklärung muss einfach und verständlich sein und den Hinweis auf die unberührten gesetzlichen Gewährleistungsrechte enthalten (§ 479 BGB).
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