Garantie

Eine freiwillige, vertragliche Zusage eines Garantiegebers (meist Hersteller), für die Funktionsfähigkeit oder bestimmte Eigenschaften einer Sache für einen festgelegten Zeitraum einzustehen.

Garantie

  • Definition: Eine freiwillige, vertragliche Zusage des Garantiegebers (Hersteller/Verkäufer), die unabhängig von einem Mangel bei Gefahrübergang für eine bestimmte Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Sache für eine bestimmte Dauer einsteht (§ 443 BGB).
  • Rechtsnatur: Zusätzlicher, eigenständiger Vertrag (Garantievertrag).
  • Anspruchsgegner: Der Garantiegeber gemäß Garantieerklärung.
  • Inhalt und Umfang: Frei durch den Garantiegeber definierbar. Die Garantiebedingungen legen Dauer, Umfang und Prozedere fest.
  • Verhältnis zur Gewährleistung: Die Garantie existiert parallel zur gesetzlichen Gewährleistung und schränkt diese nicht ein (§ 443 Abs. 1 BGB). Der Käufer hat ein Wahlrecht, welchen Anspruch er geltend macht.
  • Vorteile: Kann längere Laufzeiten als die Gewährleistung haben, unter Umständen unkompliziertere Abwicklung (z.B. Vor-Ort-Service), Beweislast oft günstiger für den Käufer.
  • Form: Die Garantieerklärung muss einfach und verständlich sein und den Hinweis auf die unberührten gesetzlichen Gewährleistungsrechte enthalten (§ 479 BGB).

Passender Kurs

Lernfeld 3 des Rahmenlehrplans Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement. Aufträge bearbeiten.

Zum Kurs →

Wissen testen

Teste dein Wissen zu „Garantie" mit diesen Quizzen.

Quiz: Garantie (Leicht)

Leicht

5 Fragen

Quiz: Garantie (Mittel)

Mittel

5 Fragen

Quiz: Garantie (Schwer)

Schwer

5 Fragen