Inventar
Das Inventar ist das detaillierte, schriftliche Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens nach Art, Menge und Wert, aufgestellt in Staffelform.
1. Definition & Rechtsgrundlage
Das Inventar ist das gemäß § 240 HGB zu erstellende, detaillierte Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden eines Kaufmanns. Es dokumentiert das Ergebnis der Inventur und muss nach Art, Menge und Wert aufgestellt werden. Es ist in Staffelform zu gliedern und vom Kaufmann zu unterzeichnen (§ 240 Abs. 1 HGB).
2. Abgrenzung zur Bilanz
| Kriterium | Inventar | Bilanz |
|---|---|---|
| Form | Staffelform (untereinander) | Kontenform (nebeneinander) |
| Detaillierungsgrad | Ausführlich (Art, Menge, Wert) | Aggregiert (nur Wertangaben in Bilanzposten) |
| Gesetzliche Grundlage | § 240 HGB | § 242 HGB |
| Funktion | Detaillierter Bestandsnachweis | Übersichtliche Darstellung der Vermögens- und Finanzlage |
3. Struktur des Inventars
- A. Vermögen (Gliederung nach steigender Liquidität)
- I. Anlagevermögen (AV)
- II. Umlaufvermögen (UV)
- B. Schulden (Gliederung nach sinkender Fristigkeit)
- I. Langfristiges Fremdkapital
- II. Kurzfristiges Fremdkapital
- C. Ermittlung des Reinvermögens (Eigenkapital)
Summe des Vermögens - Summe der Schulden = Eigenkapital
4. Prüfungsrelevanz
- Die Fähigkeit, das Inventar von der Bilanz abzugrenzen, ist fundamental.
- Die Struktur (Staffelform, Gliederung nach Liquidität/Fristigkeit) muss beherrscht werden.
- Die Formel zur Berechnung des Eigenkapitals ist eine typische Rechenaufgabe in Prüfungen.
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