Inventur
Die Inventur ist die Tätigkeit der mengen- und wertmäßigen Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag.
1. Definition & Rechtsgrundlage
Die Inventur ist die mengen- und wertmäßige Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden eines Kaufmanns zu einem bestimmten Stichtag. Sie ist in § 240 HGB gesetzlich vorgeschrieben und bildet die Grundlage für das Inventar.
2. Funktionen
- Ermittlungsfunktion: Feststellung der tatsächlichen Bestände (Ist-Bestände).
- Kontrollfunktion: Vergleich der Ist-Bestände mit den Soll-Beständen der Buchführung zur Aufdeckung von Schwund, Diebstahl oder Fehlern.
- Bewertungsfunktion: Die erfassten Bestände werden bewertet und bilden die Basis für die Bilanzansätze.
3. Inventurverfahren
| Verfahren | Beschreibung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Stichtagsinventur | Zeitnahe Bestandsaufnahme (innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag). | § 240 Abs. 2 HGB |
| Verlegte Inventur | Bestandsaufnahme innerhalb von 3 Monaten vor oder 2 Monaten nach dem Bilanzstichtag. Erfordert eine lückenlose Fortschreibung oder Rückrechnung. | § 241 Abs. 3 Nr. 1 HGB |
| Permanente Inventur | Laufende Erfassung der Bestände über das ganze Jahr durch eine Lagerbuchführung. Eine körperliche Bestandsaufnahme pro Jahr ist dennoch erforderlich. | § 241 Abs. 2 HGB |
| Stichprobeninventur | Erfassung der Bestände durch mathematisch-statistische Stichprobenverfahren. Nur bei hoher Zuverlässigkeit der Lagerbuchführung zulässig. | § 241 Abs. 1 HGB |
4. Prüfungsrelevanz
- Klare Abgrenzung zu Inventar (Ergebnis) und Bilanz (Zusammenfassung) ist essenziell.
- Kenntnis der verschiedenen Inventurverfahren und ihrer Voraussetzungen (insb. die Zeiträume bei Stichtags- und verlegter Inventur).
- Verständnis der Unterscheidung zwischen körperlicher Inventur (materielle Güter) und Buchinventur (immaterielle Werte, Forderungen, Verbindlichkeiten).
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