Inventur

Die Inventur ist die Tätigkeit der mengen- und wertmäßigen Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag.

1. Definition & Rechtsgrundlage

Die Inventur ist die mengen- und wertmäßige Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden eines Kaufmanns zu einem bestimmten Stichtag. Sie ist in § 240 HGB gesetzlich vorgeschrieben und bildet die Grundlage für das Inventar.

2. Funktionen

  • Ermittlungsfunktion: Feststellung der tatsächlichen Bestände (Ist-Bestände).
  • Kontrollfunktion: Vergleich der Ist-Bestände mit den Soll-Beständen der Buchführung zur Aufdeckung von Schwund, Diebstahl oder Fehlern.
  • Bewertungsfunktion: Die erfassten Bestände werden bewertet und bilden die Basis für die Bilanzansätze.

3. Inventurverfahren

VerfahrenBeschreibungRechtsgrundlage
StichtagsinventurZeitnahe Bestandsaufnahme (innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag).§ 240 Abs. 2 HGB
Verlegte InventurBestandsaufnahme innerhalb von 3 Monaten vor oder 2 Monaten nach dem Bilanzstichtag. Erfordert eine lückenlose Fortschreibung oder Rückrechnung.§ 241 Abs. 3 Nr. 1 HGB
Permanente InventurLaufende Erfassung der Bestände über das ganze Jahr durch eine Lagerbuchführung. Eine körperliche Bestandsaufnahme pro Jahr ist dennoch erforderlich.§ 241 Abs. 2 HGB
StichprobeninventurErfassung der Bestände durch mathematisch-statistische Stichprobenverfahren. Nur bei hoher Zuverlässigkeit der Lagerbuchführung zulässig.§ 241 Abs. 1 HGB

4. Prüfungsrelevanz

  • Klare Abgrenzung zu Inventar (Ergebnis) und Bilanz (Zusammenfassung) ist essenziell.
  • Kenntnis der verschiedenen Inventurverfahren und ihrer Voraussetzungen (insb. die Zeiträume bei Stichtags- und verlegter Inventur).
  • Verständnis der Unterscheidung zwischen körperlicher Inventur (materielle Güter) und Buchinventur (immaterielle Werte, Forderungen, Verbindlichkeiten).

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Lernfeld 6 des Rahmenlehrplans Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement. Wertströme erfassen und beurteilen.

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