Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
Die spezielle Interessenvertretung für Jugendliche und Auszubildende in einem Betrieb, die eng mit dem Betriebsrat zusammenarbeitet.
Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) gem. § 60 BetrVG
- Definition: Spezielle Interessenvertretung für Jugendliche und Azubis. Hilfsorgan des Betriebsrats.
- Voraussetzungen für die Wahl:
- Bestehender Betriebsrat ist zwingend erforderlich!
- Mind. 5 AN unter 18 Jahren ODER Azubis unter 25 Jahren.
- Aktives Wahlrecht (Wähler):
- Alle AN, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (< 18).
- Alle Azubis, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (< 25).
- Passives Wahlrecht (Kandidaten):
- Alle AN und Azubis, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (< 25).
Rechte und Pflichten
- Keine eigenständigen Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber.
- Muss Maßnahmen beim Betriebsrat beantragen.
- Teilnahmerecht an Betriebsratssitzungen bei Themen, die Jugendliche/Azubis betreffen.
Prüfungsrelevanz: Sehr hoch. ⚠️ PRÜFUNGSFALLE: Ein 24-jähriger ausgebildeter AN (kein Azubi) darf die JAV NICHT wählen (da >18 und kein Azubi), darf sich aber wählen lassen (da <25)!
Passender Kurs
VERIFIZIERTE FAKTEN (für LF1 relevant): - BBiG: Probezeit 1-4 Monate (§20), Kündigung während Probezeit ohne Frist (§22 Abs.1) - Ausbildungsvergütung...
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