Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

Die spezielle Interessenvertretung für Jugendliche und Auszubildende in einem Betrieb, die eng mit dem Betriebsrat zusammenarbeitet.

Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) gem. § 60 BetrVG

  • Definition: Spezielle Interessenvertretung für Jugendliche und Azubis. Hilfsorgan des Betriebsrats.
  • Voraussetzungen für die Wahl:
    • Bestehender Betriebsrat ist zwingend erforderlich!
    • Mind. 5 AN unter 18 Jahren ODER Azubis unter 25 Jahren.
  • Aktives Wahlrecht (Wähler):
    • Alle AN, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (< 18).
    • Alle Azubis, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (< 25).
  • Passives Wahlrecht (Kandidaten):
    • Alle AN und Azubis, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (< 25).

Rechte und Pflichten

  • Keine eigenständigen Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber.
  • Muss Maßnahmen beim Betriebsrat beantragen.
  • Teilnahmerecht an Betriebsratssitzungen bei Themen, die Jugendliche/Azubis betreffen.

Prüfungsrelevanz: Sehr hoch. ⚠️ PRÜFUNGSFALLE: Ein 24-jähriger ausgebildeter AN (kein Azubi) darf die JAV NICHT wählen (da >18 und kein Azubi), darf sich aber wählen lassen (da <25)!

Passender Kurs

VERIFIZIERTE FAKTEN (für LF1 relevant): - BBiG: Probezeit 1-4 Monate (§20), Kündigung während Probezeit ohne Frist (§22 Abs.1) - Ausbildungsvergütung...

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Quiz: Jugend- und Auszubildendenvertretung JAV (Leicht)

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