Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Gesetz, das Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen schützt.
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Definition: Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist das zentrale Gesetz im deutschen Arbeitsrecht, das Arbeitnehmer vor willkürlichen und sozial ungerechtfertigten ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber schützt. Es schränkt die Kündigungsfreiheit des Arbeitgebers stark ein.
Anwendbarkeit (Geltungsbereich): Das KSchG gilt nicht automatisch für jeden Arbeitnehmer. Es müssen zwei Voraussetzungen kumulativ (gleichzeitig) erfüllt sein:
- Persönlicher Geltungsbereich (§ 1 Abs. 1 KSchG): Das Arbeitsverhältnis muss in demselben Betrieb ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden haben (sogenannte Wartezeit).
- Betrieblicher Geltungsbereich (§ 23 Abs. 1 KSchG): Der Betrieb muss in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen (sogenannter Kleinbetriebs-Schwellenwert). Auszubildende zählen hierbei nicht mit. Teilzeitbeschäftigte werden anteilig gezählt (bis 20 Stunden/Woche mit 0,5; bis 30 Stunden/Woche mit 0,75).
Soziale Rechtfertigung: Wenn das KSchG anwendbar ist, ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber nur dann rechtswirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Das Gesetz lässt dafür exakt drei Gründe zu:
- Personenbedingte Kündigung: Der Arbeitnehmer kann die Leistung nicht mehr erbringen (z. B. wegen langanhaltender Krankheit oder Verlust der Berufserlaubnis).
- Verhaltensbedingte Kündigung: Der Arbeitnehmer will die Leistung nicht vertragsgemäß erbringen oder verstößt gegen Pflichten (z. B. ständiges Zuspätkommen, Arbeitsverweigerung, Beleidigung). Hier ist in der Regel vorher eine Abmahnung zwingend erforderlich!
- Betriebsbedingte Kündigung: Der Arbeitsplatz fällt weg (z. B. wegen Auftragsmangel, Betriebsschließung, Umstrukturierung). Hier muss der Arbeitgeber zwingend eine Sozialauswahl durchführen.
Praxisbeispiel: Die Lernleicht GmbH hat 45 Mitarbeiter. Laura ist im 1. Ausbildungsjahr, Herr Braun ist seit 5 Jahren Personalleiter. Für Herrn Braun gilt das KSchG vollumfänglich (Betrieb > 10 MA, Dauer > 6 Monate). Die Geschäftsführung kann ihn nicht einfach grundlos entlassen. Für Laura gilt das KSchG nicht direkt, da sie Azubi ist – sie genießt jedoch nach der Probezeit einen noch stärkeren Schutz nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Prüfungsrelevanz: Ein absolutes Kernthema in der IHK-Prüfung! Du musst die Schwellenwerte (10 MA, 6 Monate) auswendig kennen, Teilzeitkräfte korrekt umrechnen können und Fallbeispiele den drei Kündigungsgründen (personen-, verhaltens-, betriebsbedingt) zuordnen können.
Verwandte Begriffe: Sozialauswahl, Abmahnung, Ordentliche Kündigung, Kleinbetrieb.
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