Lieferverzug

Lieferverzug (auch Schuldnerverzug) liegt vor, wenn der Verkäufer eine fällige Lieferung trotz Mahnung nicht erbringt und die Verzögerung zu verschulden hat. Er gibt dem Käufer Rechte wie Schadensersatz oder Rücktritt.

Definition und rechtliche Grundlage

Der Lieferverzug ist eine Form der Leistungsstörung, die eintritt, wenn ein Schuldner (in diesem Fall der Verkäufer) seine Leistungspflicht (die Lieferung der Ware) nicht rechtzeitig erbringt. Die zentralen Vorschriften finden sich im Allgemeinen Teil des Schuldrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in § 286 BGB (Verzug des Schuldners).

Damit ein Verkäufer in Lieferverzug gerät, müssen mehrere Voraussetzungen kumulativ, also gleichzeitig, erfüllt sein:

  1. Fälligkeit der Leistung: Der Anspruch des Käufers auf die Lieferung muss fällig sein. Das bedeutet, der Käufer darf die Lieferung verlangen. Die Fälligkeit ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung oder, falls nichts vereinbart ist, sofort (§ 271 BGB).
  2. Mahnung durch den Gläubiger: Nach Eintritt der Fälligkeit muss der Käufer den Verkäufer grundsätzlich mahnen. Eine Mahnung ist eine eindeutige und bestimmte Aufforderung, die geschuldete Leistung zu erbringen.
  3. Nichtleistung des Schuldners: Der Verkäufer liefert trotz Fälligkeit und Mahnung nicht.
  4. Verschulden des Schuldners: Der Verkäufer muss die Verzögerung zu vertreten haben. Das Gesetz vermutet das Verschulden (§ 286 Abs. 4 BGB). Der Verkäufer muss also beweisen, dass ihn keine Schuld trifft (z.B. bei höherer Gewalt).

Wann ist eine Mahnung entbehrlich?

In der Praxis und in Prüfungen ist es entscheidend zu wissen, wann eine Mahnung nicht erforderlich ist, um den Verzug auszulösen. § 286 Abs. 2 BGB nennt die wichtigsten Ausnahmen:

  • Kalendermäßig bestimmte Leistungszeit: Wenn ein exakter Liefertermin (z.B. "Lieferung am 15. Mai", "Lieferung in KW 48") vereinbart ist. Man spricht hier von einem Fixgeschäft.
  • Ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung: Wenn der Verkäufer klar zu verstehen gibt, dass er nicht liefern wird.

Praxisbeispiel bei der Lernleicht GmbH

Die Lernleicht GmbH hat bei der Papierwerk Süddeutsch GmbH 10 Paletten eines speziellen, umweltfreundlichen Papiers für eine große Marketingaktion bestellt. Als Liefertermin wurde fix der 10. des Monats vereinbart. Am 11. ist die Ware immer noch nicht da. Da ein kalendermäßiger Termin bestimmt war, befindet sich die Papierwerk Süddeutsch GmbH automatisch seit dem 11. in Lieferverzug, ohne dass Laura Müller eine Mahnung schicken muss. Sie kann nun die Rechte aus dem Lieferverzug geltend machen.

Rechte des Käufers bei Lieferverzug

Ist der Verkäufer in Verzug, hat der Käufer verschiedene Optionen:

  • Ohne Setzen einer Nachfrist:
    • Weiterhin auf die Lieferung bestehen.
    • Auf die Lieferung bestehen UND Schadensersatz für den Verzögerungsschaden fordern (§ 280 Abs. 2 BGB). Beispiel: Die Lernleicht GmbH muss für die Marketingaktion Papier teurer bei einem anderen Händler mieten. Diese Mehrkosten sind ein Verzögerungsschaden.
  • Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist:
    • Vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB). Die Lernleicht GmbH löst sich vom Vertrag und bestellt das Papier woanders.
    • Schadensersatz statt der Leistung fordern (§ 281 BGB). Die Lernleicht GmbH kauft das Papier bei einem anderen Lieferanten teurer (Deckungskauf). Die Preisdifferenz kann sie als Schaden geltend machen.

Verwandte Begriffe

  • Zahlungsverzug: Das Gegenstück zum Lieferverzug, bei dem der Käufer seine Zahlungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt.
  • Fixkauf: Ein Kauf, bei dem die Lieferung zu einem exakt bestimmten Termin erfolgen muss.
  • Nachfrist: Eine vom Gläubiger gesetzte, letzte Frist zur Leistungserbringung.

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