Lieferverzug
Lieferverzug (auch Schuldnerverzug) liegt vor, wenn der Verkäufer eine fällige Lieferung trotz Mahnung nicht erbringt und die Verzögerung zu verschulden hat. Er gibt dem Käufer Rechte wie Schadensersatz oder Rücktritt.
Lieferverzug (§ 286 BGB)
- Definition: Eine Form des Schuldnerverzugs, bei der der Verkäufer (Schuldner der Sachleistung) eine fällige Leistung schuldhaft nicht erbringt.
- Tatbestandsvoraussetzungen (§ 286 Abs. 1 BGB):
- Durchsetzbarer, fälliger Anspruch: Der Lieferanspruch des Käufers muss bestehen und fällig sein (§ 271 BGB).
- Nichtleistung: Der Verkäufer hat die geschuldete Leistung nicht erbracht.
- Mahnung: Grundsätzlich ist eine Mahnung nach Fälligkeit erforderlich. Eine Mahnung ist eine eindeutige Leistungsaufforderung des Gläubigers.
- Vertretenmüssen (Verschulden): Der Verkäufer muss die Verzögerung zu vertreten haben (Vorsatz oder Fahrlässigkeit, § 276 BGB). Das Verschulden wird gem. § 286 Abs. 4 BGB widerleglich vermutet.
- Entbehrlichkeit der Mahnung (§ 286 Abs. 2 BGB):
- Nr. 1: Für die Leistung ist eine Zeit nach dem Kalender bestimmt (z.B. "Lieferung am 30.11.", "Lieferung KW 48").
- Nr. 2: Der Leistung hat ein Ereignis vorauszugehen und eine angemessene Zeit für die Leistung ist kalendermäßig bestimmbar (z.B. "Lieferung 14 Tage nach Abruf").
- Nr. 3: Ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Schuldners.
- Nr. 4: Besondere Gründe unter Abwägung der beiderseitigen Interessen.
- Rechtsfolgen / Rechte des Käufers:
- Primäranspruch: Der Anspruch auf Lieferung bleibt zunächst bestehen.
- Schadensersatz neben der Leistung (Verzögerungsschaden, § 280 Abs. 1, 2 i.V.m. § 286 BGB): Ersatz des Schadens, der durch die bloße Verspätung entsteht (z.B. Kosten für eine Ersatzanmietung). Der Lieferanspruch bleibt unberührt.
- Rechte nach erfolgloser Nachfristsetzung (§ 281, § 323 BGB):
- Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB): Der Käufer verzichtet auf die ursprüngliche Lieferung und verlangt finanziellen Ausgleich (z.B. Mehrkosten eines Deckungskaufs).
- Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB): Der Käufer löst sich vom Vertrag. Bereits erbrachte Leistungen sind zurückzugewähren.
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