Mahnwesen
Alle Maßnahmen eines Unternehmens, um einen Kunden zur Begleichung einer überfälligen Rechnung zu bewegen.
Mahnwesen (Forderungsmanagement)
- Definition: Die Summe aller Maßnahmen eines Gläubigers, um einen Schuldner zur Erfüllung seiner fälligen Verbindlichkeiten zu veranlassen.
- Ziele:
- Primärziel: Sicherung der Liquidität durch Realisierung offener Forderungen.
- Sekundärziel: Erhalt der Kundenbeziehung durch ein angemessenes, deeskalierendes Vorgehen.
- Voraussetzung: Fälligkeit der Forderung. Der Schuldner muss sich im Zahlungsverzug befinden.
- Zahlungsverzug (§ 286 BGB):
- Tritt ein durch eine Mahnung nach Fälligkeit.
- Tritt automatisch ein, wenn eine Leistungszeit kalendermäßig bestimmt ist.
- Tritt automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein (bei Verbrauchern nur mit Hinweis).
- Stufen des außergerichtlichen Mahnverfahrens (kaufmännische Praxis):
- Zahlungserinnerung: Informell, kundenfreundlich, keine rechtliche Wirkung als Mahnung.
- 1. Mahnung: Formelle Inverzugsetzung (falls nicht bereits geschehen), Fristsetzung, Geltendmachung von Verzugszinsen/Mahnkosten möglich.
- 2. Mahnung: Dringlicherer Ton, kürzere Frist, Hinweis auf Eskalation.
- Letzte Mahnung: Ultimative Zahlungsaufforderung mit konkreter Androhung der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens oder der Übergabe an ein Inkassounternehmen.
- Rechtsfolgen des Verzugs:
- Anspruch auf Verzugszinsen (§ 288 BGB): Basiszins zzgl. 9 %-Punkte (B2B) oder 5 %-Punkte (B2C).
- Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens (z.B. Mahnkosten).
- Anspruch auf Verzugspauschale i.H.v. 40 € im B2B-Verkehr (§ 288 Abs. 5 BGB).
- Prüfungsrelevanz: Hoch. Abgefragt werden die Voraussetzungen und Folgen des Zahlungsverzugs, die Berechnung von Verzugszinsen und der typische Ablauf des Mahnprozesses. Die Abgrenzung zum gerichtlichen Mahnverfahren ist essenziell.
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